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Änderung § 19 Weinverordnung vom 13.10.2007

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Herstellen von Qualitätswein b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 19 Herstellen von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

(1) Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes hergestellt werden, in dem die Weintrauben geerntet worden sind.

(2) Qualitätsschaumwein
b. A. darf, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes hergestellt werden, in dem die zu seiner Herstellung verwendeten Weintrauben geerntet worden sind.

(3) Die zuständige Stelle des weinbautreibenden Landes,
in dessen Gebiet die Herstellung vorgenommen werden soll, kann nach Maßgabe

1. des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft genehmigen, dass aus Weintrauben und Traubenmost außerhalb eines Gebietes in unmittelbarer Nähe des betreffenden bestimmten Anbaugebietes, in dem die Weintrauben geerntet worden sind, Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat hergestellt werden;

2. des Anhangs VI Buchstabe D Nr. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft genehmigen, dass Qualitätsschaumwein b. A. außerhalb eines Gebietes in unmittelbarer Nähe des betreffenden bestimmten Anbaugebietes, in dem die zu seiner Herstellung verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, hergestellt wird.

(4) Qualitätsperlwein b. A. darf, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, nach Maßgabe
des entsprechend anzuwendenden Anhangs VI Buchstabe D Nr. 4 Unterabs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe des bestimmten Anbaugebietes, in dem die zu seiner Herstellung verwendeten Weintrauben geerntet worden sind, hergestellt werden.

(5) Abweichend
von § 2 Nr. 11 des Weingesetzes umfasst das Herstellen im Sinne des Absatzes 1 und des Absatzes 3 Nr. 1 nur die Arbeitsvorgänge bis zur Trennung der Hefe vom Wein, einschließlich der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts und der Entsäuerung.



Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. darf in einem anderen Gebiet hergestellt werden als in dem bestimmten Anbaugebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern

1. das Gebiet der Herstellung in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt und

2. die Maßgaben des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2; L 269 vom 23.10.2019, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.