Änderung § 15 Weinverordnung vom 09.10.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2009 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.10.2009 BGBl. I S. 3256
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (zu § 15 Nr. 1, 3 und 4 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 15 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes (zu § 15 Nummer 1, 3 bis 5 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

(1) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vorhandene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit diese Erzeugnisse aus nach § 8c des Weingesetzes klassifizierten Rebsorten hergestellt worden sind, sowie von zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein und Tafelwein darf nach Maßgabe des Anhangs V Buchstaben C und D der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erhöht werden.

(2) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vorhandene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, soweit diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignet sind, darf nach Maßgabe des Anhangs V Buchstaben C und D Nr. 1 bis 6 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erhöht werden.



(1) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vorhandene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit diese Erzeugnisse aus nach § 8c des Weingesetzes klassifizierten Rebsorten hergestellt worden sind, sowie Wein und Landwein darf nach Maßgabe des Anhangs XVa Abschnitt A und B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhöht werden. Abweichend von Anhang XVa Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, der Gesamtalkoholgehalt bei Rotwein 12 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 12,5 Volumenprozent in der Weinbauzone B nicht übersteigen.

(2) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte vorhandene oder potenzielle natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, soweit diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignet sind, darf nach Maßgabe des Anhangs XVa Abschnitt A und B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhöht werden. Abweichend von Anhang XVa Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, bei Qualitätswein b.A. der Gesamtalkoholgehalt 15 Volumenprozent nicht übersteigen.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf bei den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen nicht mit konzentriertem Traubenmost oder durch Konzentrierung durch Kälte vorgenommen werden.

(4) Die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort der Schaumweine wird nach Maßgabe des Anhangs V Buchstabe H Nr. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugelassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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