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Änderung § 20 Weinverordnung vom 26.06.2010

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Herabstufung auf der Erzeugungsstufe (zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 33 Nr. 7 i.V.m. § 54 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Auf der Erzeugungsstufe kann der Erzeuger gegenüber der Einstufung in der Weinerzeugungsmeldung Qualitätswein und Prädikatswein zu

1. Tafelwein,

2. Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, oder

3. Wein, der weder Tafelwein noch zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist,

herabstufen. Die Herabstufung ist nur zulässig, soweit

1. dem Wein eine amtliche Prüfungsnummer nicht zugeteilt werden dürfte oder

2. hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Erzeuger die Herabstufung eines Weines, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich zu melden hat.

(3) (weggefallen)

(4) Als Erzeuger im Sinne des Absatzes 1 gilt

1. die natürliche oder juristische Person,

2. die Vereinigung der in Nummer 1 genannten Personen,

3. die nichtrechtsfähige Personenvereinigung,

die aus frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder nicht abgefülltem Wein, die aus Eigenproduktion stammen oder erworben worden sind, das herabzustufende Erzeugnis erzeugt hat.