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Änderung § 20 Weinverordnung vom 31.10.2013

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§ 20 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
§ 20 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

 


Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen Landweingebiet hergestellt werden als dem Gebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Landweingebiet in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt.