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Änderung § 50 Weinverordnung vom 31.10.2013

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§ 50 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
§ 50 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Angabe des Loses (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes)


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Die Angabe muss aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination bestehen. Der Angabe ist der Buchstabe 'L' voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.

(2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Erzeugnisses, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt, abgefüllt oder verpackt wurde. Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Abfüller, Verpacker oder vom ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer des betreffenden Erzeugnisses festgelegt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. 2 Die Angabe muss aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination bestehen. 3 Der Angabe ist der Buchstabe 'L' voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.

(2) 1 Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Erzeugnisses, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt, abgefüllt oder verpackt wurde. 2 Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Abfüller, Verpacker oder vom ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer des betreffenden Erzeugnisses festgelegt.

(3) Absatz 1 gilt, mit Ausnahme weinhaltiger Getränke, aromatisierter Weine, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails, nicht für Erzeugnisse, soweit diese

1. unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb

a) an Lager-, Aufmachungs-, Abfüll- oder Verpackungsstellen verkauft oder verbracht werden,

b) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden oder

c) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden,

2. erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers oder im Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den Verbraucher abgefüllt oder verpackt und dort abgegeben werden.

(4) Ferner gilt Absatz 1 nicht für Erzeugnisse, die von der Verpflichtung zur Etikettierung befreit sind.

(5) (weggefallen)

vorherige Änderung

(6) Wird bei inländischem Qualitätswein b.A. oder Qualitätsschaumwein, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, die amtliche Prüfungsnummer als Angabe nach Absatz 1 Satz 1 verwendet, muss den Worten 'Amtliche Prüfungsnummer' oder der Kurzform 'A. P. Nr.' der Buchstabe 'L' vorangestellt werden, soweit sich die amtliche Prüfungsnummer nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.



(6) Wird bei inländischem Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätsschaumwein und Sekt b.A., dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, die amtliche Prüfungsnummer als Angabe nach Absatz 1 Satz 1 verwendet, muss den Worten 'Amtliche Prüfungsnummer' oder der Kurzform der Buchstabe 'L' vorangestellt werden, soweit sich die amtliche Prüfungsnummer nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)