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Änderung § 32 Weinverordnung vom 13.10.2007

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§ 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung
§ 32 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Angabe von Weinarten; Reifeangaben (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes)


(1) Bei inländischem Qualitätswein b. A. darf die Bezeichnung

1. Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißweintrauben hergestellten Wein,

2. Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein und

3. Roséwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein von blass- bis hellroter Farbe

verwendet werden.

(2) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Abs. 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

(3) Inländischer Tafelwein muss als 'Deutscher Tafelwein' bezeichnet werden, sofern nicht die Bezeichnung 'Landwein' verwendet wird. Bei inländischem Tafelwein, bei dem zur Angabe der Herkunft keine engere geografische Bezeichnung als das Wort 'deutsch' verwendet wird, sind die Bezeichnungen Weißwein oder Rotwein anzugeben.

(4) Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnungen Roséwein, Rosé oder Rotling angegeben werden; bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure muss die Bezeichnung Rosé angegeben werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er

(Text neue Fassung)

(5) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er

1. aus einer einzigen roten Rebsorte und

2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most

hergestellt worden ist. Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden. Bei inländischem Qualitätsschaumwein b. A. oder Qualitätsperlwein b. A. darf die Bezeichnung 'Weißherbst' nur verwendet werden, wenn der Qualitätsschaumwein b. A. oder Qualitätsperlwein b. A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung 'Weißherbst' führen darf.

(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung



(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung

1. 'Schillerwein' nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Württemberg geerntet worden sind;

2. 'Badisch Rotgold' mit dem Zusatz 'Grauburgunder und Spätburgunder' nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet worden sind;

3. 'Schieler' nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Sachsen geerntet worden sind; der Bezeichnung 'Schieler' darf zur Angabe der Großlage, aus der die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 2 festgelegte Gemeindename vorangestellt werden.

Wird aus einem Qualitätswein b. A., der eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bezeichnungen tragen darf, ein Qualitätsschaumwein b. A. oder ein Qualitätsperlwein b. A. hergestellt, darf für diesen Qualitätsschaumwein b. A. oder Qualitätsperlwein b. A. im Falle der Nummer 1 die Bezeichnung 'Schiller', im Falle der Nummer 2 die Bezeichnung 'Badisch-Rotgold' und im Falle der Nummer 3 die Bezeichnung 'Schieler' verwendet werden.

vorherige Änderung

(8) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Bezeichnung 'im Barrique gereift' nur verwendet werden, wenn

1. zumindest ein Teil des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in einem Barrique-Fass mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern gelagert worden ist und

2. der Wein zum Zeitpunkt der Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer die für die Reifung im Barrique-Fass typischen sensorischen Merkmale aufweist.

(9) Bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat darf die Bezeichnung 'im Holzfass gereift' nur verwendet werden, wenn mindestens 75 vom Hundert
des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse mindestens

1.
sechs Monate, soweit es sich um Rotwein handelt, oder

2.
vier Monate, soweit es sich um anderen als Rotwein handelt,

in einem Holzfass gelagert worden sind.


(10) Wird
die Bezeichnung 'im Barrique gereift' gebraucht, darf die Bezeichnung 'im Holzfass gereift' nicht verwendet werden.



(8) Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang X in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur zulässig, wenn

1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,

2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis

aa) mindestens
sechs Monate bei Rotwein,

bb) mindestens
vier Monate bei anderem als Rotwein

betragen hat und


3. sofern
die Angabe 'im Barrique gegoren', 'im Barrique ausgebaut' oder 'im Barrique gereift' verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.

Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang X der genannten Verordnung ist nicht zulässig.


 (keine frühere Fassung vorhanden)