§ 33a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung | § 33a n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308 |
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(Text alte Fassung) § 33a (neu) | (Text neue Fassung)§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen |
Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte Qualitätsweine b.A., die in Flaschen der Art Bocksbeutel nach Anhang I Abs. 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 vermarktet werden dürfen, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass nur Qualitätsweine b.A., die bestimmte Anforderungen erfüllen, insbesondere in der amtlichen Qualitätsprüfung eine bestimmte Qualitätszahl erreicht haben, in Bocksbeuteln abgefüllt werden dürfen. |