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Abschnitt 6 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 52 Straftaten



(1) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 11 Abs. 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt,

2.
entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert,

2a.
entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert,

3.
entgegen § 11 Abs. 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,

4.
entgegen § 11 Abs. 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,

5.
(aufgehoben)

6.
(aufgehoben)

7.
entgegen § 15 Abs. 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,

8.
entgegen § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt,

9.
entgegen § 18 Abs. 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet,

10.
entgegen § 18 Abs. 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet,

11.
entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt,

12.
entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder

13.
entgegen § 18 Abs. 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.

(2) Nach § 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer

1.
entgegen § 18 Abs. 4 mit der Herstellung beginnt oder

2.
entgegen § 47 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.




§ 53 Ordnungswidrigkeiten



(1) Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,

2.
(aufgehoben)

3.
(aufgehoben)

4.
entgegen § 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt,

5.
(weggefallen)

6.
entgegen § 18 Abs. 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

7.
(aufgehoben)

8.
entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

9.
a)
entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt,

b)
entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht, ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen,

10.
entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung nicht angibt,

11.
entgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

12.
entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet,

13.
entgegen § 32c Abs. 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet,

14.
(aufgehoben)

14a.
entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

15.
entgegen § 34b, § 34c Absatz 1 oder 3 oder § 38 Abs. 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht,

16.
entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Abs. 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

17.
entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte gebraucht,

18.
entgegen § 37 Abs. 2 das Wort "Cabinet" verwendet,

19.
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a eine Bezeichnung oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,

20.
entgegen § 39 Absatz 2 einen Hinweis verwendet,

21.
entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt,

22.
entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

23.
entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt oder,

24.
entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet.