Abschnitt 6 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
|
Abschnitt 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 52 Straftaten
§ 53 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 52 Straftaten


§ 52 hat 5 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 11 Abs. 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt,

2.
entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert,

2a.
entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert,

3.
entgegen § 11 Abs. 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,

4.
entgegen § 11 Abs. 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,

5.
(aufgehoben)

6.
(aufgehoben)

7.
entgegen § 15 Abs. 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,

8.
entgegen § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt,

9.
entgegen § 18 Abs. 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet,

10.
entgegen § 18 Abs. 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet,

11.
entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt,

12.
entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder

13.
entgegen § 18 Abs. 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.

(2) Nach § 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer

1.
entgegen § 18 Abs. 4 mit der Herstellung beginnt oder

2.
entgegen § 47 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen V. v. 21. Oktober 2022 BGBl. I S. 1873 m.W.v. 29. Oktober 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 53 Ordnungswidrigkeiten


§ 53 hat 8 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Wer eine in § 52 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,

2.
(aufgehoben)

3.
(aufgehoben)

4.
entgegen § 18 Abs. 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt,

5.
(weggefallen)

6.
entgegen § 18 Abs. 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

7.
(aufgehoben)

8.
entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

9.
a)
entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt,

b)
entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht, ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen,

10.
entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung nicht angibt,

11.
entgegen § 32 Abs. 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

12.
entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet,

13.
entgegen § 32c Abs. 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet,

14.
(aufgehoben)

14a.
entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

15.
entgegen § 34b, § 34c Absatz 1 oder 3 oder § 38 Abs. 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht,

16.
entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Abs. 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,

17.
entgegen § 37 Abs. 1 die dort genannten Worte gebraucht,

18.
entgegen § 37 Abs. 2 das Wort "Cabinet" verwendet,

19.
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a eine Bezeichnung oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,

20.
entgegen § 39 Absatz 2 einen Hinweis verwendet,

21.
entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt,

22.
entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,

23.
entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt oder,

24.
entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung V. v. 11. Oktober 2021 BGBl. I S. 4683 m.W.v. 20. Oktober 2021



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed