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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle - GVfVereinfG k.a.Abk.)

G. v. 03.12.1976 BGBl. I S. 3281; aufgehoben durch Artikel 54 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 310-4-2 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Artikel 1 bis 9 (Änderung von Vorschriften)





Artikel 10 Überleitungsvorschriften


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Die Vorschriften des neuen Rechts über die Aufforderung an den Beklagten, es dem Gericht anzuzeigen, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, über die Fristen zur schriftlichen Klageerwiderung, zur schriftlichen Berufungserwiderung und zur schriftlichen Stellungnahme auf diese, über die Begründung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil sowie über die Folgen einer Verletzung dieser Vorschriften durch die Parteien sind nur anzuwenden, wenn nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Klage oder das Versäumnisurteil zugestellt oder die Berufung eingelegt wird.

2.
Die sonstigen Vorschriften des neuen Rechts über die Nichtzulassung nicht rechtzeitig vorgebrachter Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur anzuwenden, wenn das Angriffs- oder Verteidigungsmittel in einer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgehaltenen mündlichen Verhandlung vorzubringen ist.

3.
Die Vorschriften des neuen Rechts über die Nichtzulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug, die bereits in der ersten Instanz vorzubringen waren, sind nur anzuwenden, wenn die mündliche Verhandlung im ersten Rechtszug nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden ist.

4.
Die Vorschriften des neuen Rechts über das Urteil sind nur anzuwenden, wenn der Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet.

5.
Die Vorschriften des neuen Rechts über die Zustellung und Ausfertigung der Urteile sind nur anzuwenden, wenn das Urteil nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet worden oder, wenn es ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, der Geschäftsstelle übergeben ist.

6.
Die Vorschriften des neuen Rechts über die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln und des Einspruchs sind nur anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder statt einer Verkündung zugestellt worden ist.

7.
Die Vorschriften des neuen Rechts über das Mahnverfahren sind nur anzuwenden, wenn der Mahnantrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wird.


Artikel 11 Berlin-Klausel


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.


Artikel 12 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1977 in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Folgende Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung in Kraft:

1.
§ 689 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 95;

2.
§ 703b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 95;

3.
§ 703c Abs. 1, 3 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 95;

4.
§ 703d Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 95;

5.
§ 46a Abs. 7 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 Nr. 2.