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Änderung § 3 HebAPrV vom 01.01.2014

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§ 3 HebAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 3 HebAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Prüfungsausschuß


(1) Bei jeder Hebammenschule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

(Text alte Fassung)

1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Ärztin oder einem entsprechend beauftragten Arzt als Vorsitzenden,

(Text neue Fassung)

1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,

2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,

3. einem Beauftragten aus der Schulleitung,

4. folgenden Fachprüfern:

a) mindestens einer Ärztin oder einem Arzt,

b) mindestens einer Lehrhebamme oder einem Lehrentbindungspfleger,

c) einer weiteren Hebamme oder einem weiteren Entbindungspfleger,

d) weiteren Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;

dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.

(1a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30a Abs. 2 des Hebammengesetzes als Hebammenschulen staatlich anerkannt sind, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Prüfungsausschuß auch mit mindestens einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit dem medizinischen Fachschulabschluß als Hebamme besetzt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung des Leiters der Hebammenschule die Fachprüfer und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag des Leiters der Hebammenschule die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.