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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebAPrV)

neugefasst durch B. v. 16.03.1987 BGBl. I S. 929; aufgehoben durch § 60 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 2124-1-10 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 1 Inhalt der Ausbildung



(1) Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.600 Stunden und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung von 3.000 Stunden. Von der Zuordnung der in Anlage 1 vorgeschriebenen Fächer und der in Anlage 2 vorgeschriebenen Bereiche auf Ausbildungsjahre kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen der einzelnen Hebammenschule erforderlich ist und die Erreichung des Ausbildungszieles nach § 5 des Gesetzes dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Während der praktischen Ausbildung ist in allen nach § 5 des Gesetzes für die Berufsausübung wesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterweisen. Es ist Gelegenheit zu geben, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden.

(3) Die Ausbildung hat insbesondere die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die die Hebamme und den Entbindungspfleger befähigen, mindestens die in Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Tätigkeiten und Aufgaben in eigener Verantwortung durchzuführen.

(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.




§ 2 Staatliche Prüfung



(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Hebammenschule ab, an der er die Ausbildung abgeschlossen hat. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.


§ 3 Prüfungsausschuß



(1) Bei jeder Hebammenschule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,

2.
einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,

3.
einem Beauftragten aus der Schulleitung,

4.
folgenden Fachprüfern:

a)
mindestens einer Ärztin oder einem Arzt,

b)
mindestens einer Lehrhebamme oder einem Lehrentbindungspfleger,

c)
einer weiteren Hebamme oder einem weiteren Entbindungspfleger,

d)
weiteren Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;

dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.

(1a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30a Abs. 2 des Hebammengesetzes als Hebammenschulen staatlich anerkannt sind, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Prüfungsausschuß auch mit mindestens einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit dem medizinischen Fachschulabschluß als Hebamme besetzt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung des Leiters der Hebammenschule die Fachprüfer und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag des Leiters der Hebammenschule die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.




§ 4 Zulassung zur Prüfung



(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Leiter der Hebammenschule fest.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,

2.
die Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.




§ 5 Schriftlicher Teil der Prüfung



(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Geburtshilfe einschließlich der in Anlage 1 im 2. und 3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7 aufgeführten Stoffgebiete,

2.
Anatomie und Physiologie,

3.
Krankheitslehre,

4.
Kinderheilkunde,

5.
Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.

Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in Fach 1 dauert 120 Minuten, in Fach 2 90 Minuten und in den Fächern 3, 4 und 5 je 60 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen zu erledigen. Die Aufsichtsführenden werden vom Leiter der Hebammenschule bestellt.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Hebammenschule bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer einfach zu gewichten.


§ 6 Mündlicher Teil der Prüfung



(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Geburtshilfe einschließlich der in Anlage 1 im 2. und 3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7 aufgeführten Stoffgebiete,

2.
Kinderheilkunde,

3.
Krankenpflege,

4.
Gesundheitslehre und Hygiene.

Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 20 Minuten geprüft werden. Der Prüfling soll seine Fähigkeiten am geburtshilflichen Phantom darstellen.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird von mindestens drei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer einfach zu gewichten.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.


§ 7 Praktischer Teil der Prüfung



(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Aufgaben:

1.
Aufnahme einer Schwangeren und Dokumentation der erhobenen Befunde mit Erstellung eines Behandlungsplanes,

2.
Durchführung einer Entbindung mit Erstversorgung des Neugeborenen und Dokumentation im Einverständnis mit der Schwangeren,

3.
eine praktische Pflegedemonstration an einem Säugling,

4.
eine Fallbesprechung/Pflegedemonstration an einer Wöchnerin.

Im Einzelfall kann die Entbindung nach Nummer 2 auf Grund zwingender Umstände durch die Mitwirkung an einer operativen Entbindung ersetzt werden. Der praktische Teil der Prüfung soll für den Prüfling höchstens acht Stunden dauern; er kann auf zwei Tage verteilt werden.

(2) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.


§ 8 Niederschrift



Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.


§ 9 Benotung



Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:

"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

"befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

"ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.


§ 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der mündliche und der praktische Teil der Prüfung mit mindestens "ausreichend" benotet werden. Dabei muß innerhalb des schriftlichen und des mündlichen Teiles der Prüfung das Fach "Geburtshilfe" mit mindestens "ausreichend" benotet sein.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt, auf dem die Prüfungsnoten einzutragen sind. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. Zur Wiederholung eines Teils der Prüfung soll der Prüfling zu einem Termin innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung geladen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für das Fach "Geburtshilfe" entsprechend, wenn der Prüfling innerhalb des schriftlichen oder des mündlichen Teiles der Prüfung in diesem Fach die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Ein entsprechender Nachweis hierüber ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.


§ 11 Rücktritt von der Prüfung



(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.


§ 12 Versäumnisfolgen



(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.


§ 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche



Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung nicht mehr zulässig.


§ 14 Prüfungsunterlagen



Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.


§ 15 Erlaubnisurkunde



Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.


§ 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes



(1) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem der Hebamme oder des Entbindungspflegers entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. 3Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(2) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Hebammengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. 2Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hebammengesetzes erfüllt sind. 3Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf der Hebamme verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Hebamme" oder „Entbindungspfleger".

(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) (aufgehoben)

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.




§ 16a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum



(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes beantragen und

1.
ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben, aber nicht unter § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes oder § 28 des Hebammengesetzes fallen, oder

2.
über einen Ausbildungsnachweis als Hebamme oder Entbindungspfleger aus einem Staat verfügen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde,

können zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis nachweisbar erworben haben, einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen.

(2) 1Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Hebammengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 nachzuweisen.

(3) 1Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 3Der Prüfling hat dabei

1.
mindestens eine und höchstens drei Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 zu übernehmen sowie

2.
an einem Fallbeispiel mit vorgegebenem Befund eine Entbindungssituation mit Erstversorgung des Neugeborenen einschließlich der maßgeblichen Arbeitsabläufe und möglicher Fehlerquellen darzustellen; er hat dabei nachzuweisen, dass er die für die Leitung einer Entbindung jeweils erforderlichen Maßnahmen übernehmen und ihre Durchführung dokumentieren kann.

4Die zuständige Behörde legt die Zahl der Aufgaben nach Satz 3 Nummer 1, auf die sich die Prüfung erstreckt, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 5Die Prüfung zu den Aufgaben nach Satz 3 Nummer 1 soll als Patientenprüfung ausgestaltet sein und für jede Aufgabe nicht länger als 60 Minuten dauern. 6Die Prüfung an einem Fallbeispiel nach Satz 3 Nummer 2 soll nicht länger als 120 Minuten dauern. 7Die Prüfung wird von zwei Fachprüfern nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 abgenommen und bewertet. 8Während der Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete, praktische Vorgehen beziehen. 9Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer jede Aufgabe nach Satz 3 Nummer 1 sowie die Aufgabe nach Satz 3 Nummer 2 übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 10Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 11Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. 12Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jeder Aufgabe nach Satz 3 Nummer 1, die nicht bestanden wurde, und der Aufgabe nach Satz 3 Nummer 2 einmal wiederholt werden. 13Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.




§ 16b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat



(1) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. 2Satz 1 gilt entsprechend für Fälle nach § 2 Absatz 2 Satz 5 des Hebammengesetzes.

(2) 1Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Hebammengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nachzuweisen. 6Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. 7Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. 8Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. 9Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 10Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. 11Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.

(3) 1Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. 3Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.

(4) 1Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Berufs- und Gesetzeskunde,

2.
Gesundheitslehre und Hygiene,

3.
Geburtshilfe,

4.
spezielle Arzneimittellehre.

2Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 und höchstens 60 Minuten dauern. 3Er wird von zwei Fachprüfern, von denen eine Person die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b erfüllen muss, abgenommen und bewertet. 4Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 5§ 16a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend. 6Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.

(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend.

(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil sowie in jeder Aufgabe nach § 16a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, die nicht bestanden wurde, und in der Aufgabe nach § 16a Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 einmal wiederholt werden.

(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.




§ 16c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen



(1) 1Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Hebamme oder Entbindungspfleger nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 2a oder Absatz 5 des Hebammengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, im Falle von Anträgen nach § 2 Absatz 3 des Hebammengesetzes spätestens drei Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Hebammengesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. 2Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung,

2.
die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,

3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs der Hebamme oder des Entbindungspflegers notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und

4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 3 des Hebammengesetzes erworben haben.

(3) 1Die Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. 3Soweit in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.




§ 17 (aufgehoben)







§ 18 (Inkrafttreten)





Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) Theoretischer und praktischer Unterricht


Anlage 1 wird in 5 Vorschriften zitiert

Erstes Jahr der Ausbildung


  Stunden
1Berufs-, Gesetzes-
und Staatsbürgerkunde
70
1.1Hebammengesetz, Geschichte des
Berufs
1.2Gesetzliche Regelungen für die übri-
gen Berufe des Gesundheitswesens
1.3Arbeitsschutz und Unfallverhütung
1.4Das Gesundheitswesen in der Bun-
desrepublik Deutschland und interna-
tionale Zusammenarbeit im Gesund-
heitswesen
1.5Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche
und öffentlich-rechtliche Vorschriften,
die bei der Berufsausübung von Be-
deutung sind
1.6Die Grundlagen der staatlichen Ord-
nung in der Bundesrepublik Deutsch-
land
2Gesundheitslehre60
2.1Die Gesundheit und ihre Wechselbe-
ziehungen
2.2Gesundheitserziehung, Gesund-
heitsvorsorge, Früherkennung von
Krankheiten
2.3Allgemeine Ernährungslehre
3Hygiene und Grundlagen
der Mikrobiologie
60
3.1Allgemeine Hygiene und Umwelt-
schutz
3.2Bakteriologie, Virologie und Parasito-
logie
3.3Verhütung und Bekämpfung von
Krankenhausinfektionen
4Grundlagen
für die Hebammentätigkeiten
160
4.1Einführung in die Tätigkeiten und
Aufgaben der Hebamme in der ge-
burtshilflichen Abteilung eines Kran-
kenhauses, in der freien Praxis und in
Einrichtungen der Schwangeren-,
Mütter- und Säuglingsberatung
4.2Geburtshilfliche Propädeutik, Grund-
lagen der Betreuung von Schwange-
ren, Gebärenden, Wöchnerinnen und
Neugeborenen und der Pflegetätig-
keiten
4.2.1Umgang mit Patientinnen und deren
Betreuung unter Berücksichtigung ih-
rer physischen und psychosozialen
Bedürfnisse
4.2.2Umgang mit Angehörigen und Besu-
chern von Patientinnen
4.2.3Beobachten der Patientin
4.2.4Grundpflege und Pflegemaßnahmen
4.2.5Einführung in die spezielle Pflege in
der Allgemeinen Medizin und in der
Allgemeinen Chirurgie
4.2.6Umgang mit medizinischen Geräten
und Instrumenten
4.3Einführung in die Tätigkeiten und
Aufgaben der Krankenschwester,
des Krankenpflegers und der Kinder-
krankenschwester im Krankenhaus,
im teilstationären Bereich, in sonsti-
gen Pflegeeinrichtungen, in der Ge-
meindekrankenpflege im Hause des
Kranken und in einer Gemeindepfle-
ge- oder Sozialstation, in Einrichtun-
gen der Mütter-, Säuglings- und Kin-
derberatung sowie in Tagesstätten
für behinderte Kinder
4.4Zusammenarbeit im Krankenhaus
und sonstigen Pflegeeinrichtungen
5Grundlagen der Psychologie,
Soziologie und Pädagogik
50
5.1Psychologie
5.1.1Entwicklungspsychologie
5.1.2Persönlichkeitspsychologie
5.1.3Lernpsychologie einschließlich Me-
thodik und Praxis der geistigen Arbeit
5.2Soziologie
5.2.1Soziologie der Gruppen
5.2.2Soziales Lernen
5.3 Pädagogik
5.3.1 Anthropologische Grundlagen der
Erziehung
5.3.2 Erziehungsziele
6Biologie, Anatomie
und Physiologie
120
6.1 Zelle und Gewebe
6.2 Fortpflanzung, Wachstum, Reifung
6.3Vererbung und Evolution
6.4Bewegungsapparat
6.5Herz- und Gefäßsystem
6.6Blut und Lymphe
6.7Atmungssystem
6.8Verdauungssystem
6.9Endokrines System
6.10Harnsystem
6.11Genitalsystem
6.12Zentrales und peripheres Nerven-
system
6.13Sinnesorgane
6.14Haut- und Hautanhangsorgane
6.15Regulationsvorgänge
7Allgemeine Krankheitslehre 40
7.1Krankheit und Krankheitsursachen
7.2Reaktionen
7.3Re- und Degeneration, Sklerose
7.4Atrophie, Hypertrophie und Nekrose
7.5Thrombose, Embolie, Infarkt
7.6Wunden, Wundheilung
7.7Blutungen
7.8Störungen des Wachstums
7.9Neubildungen
8Allgemeine Arzneimittellehre 20
8.1Herkunft und Bedeutung der Arznei-
mittel
8.2Kennzeichnung und Aufbewahrung
von Arzneimitteln in Arzneimittel-
schränken
8.3Arzneiformen
8.4Berechnung zur Dosisfindung, Dosie-
rung und Verabreichung von Arznei-
mitteln
8.5Darreichungsformen
8.6Übersicht über Arzneimittelgruppen
9Erste Hilfe 30
9.1Erstversorgung von Notfällen ein-
schließlich Blutstillung und Wiederbe-
lebung
9.2Herstellung der Transportfähigkeit
9.3Aktive Transportbegleitung
9.4Maßnahmen bei Traumatisierung
9.5Maßnahmen bei Intoxikationen
9.6Maßnahmen bei sonstigen Notfällen
wie thermische Einwirkungen ein-
schließlich Verbrennungsverletzun-
gen und Einwirkung von elektrischem
Strom, Ersticken
10Einführung in Planung und
Organisation im Krankenhaus
20
10.1Rechts- und Organisationsformen
sowie Trägerschaften von Kranken-
häusern
10.2Betrieb von Krankenhäusern
10.2.1Leistungsbereiche
10.2.2Pflegesysteme
10.3Schriftverkehr, Karteiführung, Formu-
lare
10.4Umgang mit Wirtschaftsgütern
11Fachbezogene Physik 30
11.1Mechanik in Medizin und Pflege
11.2Wärmelehre
11.3Akustik
11.4Optik
11.5Elektrizität
11.6Radiologie
12Fachbezogene Chemie 30
12.1Allgemeine und anorganische
Chemie
12.2Organische und physiologische
Chemie
13Sprache und Schrifttum 30
13.1Vortrag und Diskussion
13.2Mündliche und schriftliche
Berichterstattung
13.3Benutzen und Auswerten deutscher
und fremdsprachlicher Fachliteratur
13.4Einführung in fachbezogene Termi-
nologien


Zweites und drittes Jahr der Ausbildung


  Stunden
1Berufs-, Gesetzes-
und Staatsbürgerkunde
60
1.1Berufskunde und Ethik
1.2Aktuelle Berufsfragen
1.3Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche
und öffentlich-rechtliche Vorschriften,
die bei der Berufsausübung von Be-
deutung sind, Rechtsstellung des Pa-
tienten oder seiner Sorgeberech-
tigten
1.4Einführung in das Krankenhaus-,
Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei-
und Betäubungsmittelrecht sowie in
das Lebensmittelrecht
1.5Arbeits- und berufsrechtliche Rege-
lungen, soweit sie für die Berufsaus-
übung von Wichtigkeit sind
1.6Unfallverhütung, Mutterschutz, Ar-
beitsschutz, Jugendhilfe, Jugend-
schutz
1.7Sozialpolitik einschließlich Einfüh-
rung in die Systeme der sozialen
Sicherung
(Sozialversicherung, Sozialhilfe, So-
zialstaatsangebote in der praktischen
Realisierung)
1.8Politische Meinungsbildung, politi-
sches Handeln, aktuelle politische
Fragen
1.9Wirtschaftsordnungen
2Menschliche Fortpflanzung,
Schwangerschaft, Geburt
und Wochenbett
120
2.1Grundlagen der menschlichen Fort-
pflanzung
2.1.1Anatomie und Physiologie der männ-
lichen und der weiblichen Genitalien
2.1.2Psychosexuelle Entwicklung und
Sexualverhalten des Menschen
2.1.3Voraussetzungen für die Empfängnis
2.1.4Familienplanung
2.2Die regelrechte Schwangerschaft
2.2.1Konzeption, Nidation und Schwan-
gerschaftsdauer
2.2.2Schwangerschaftszeichen,
Schwangerschaftstests
2.2.3Veränderungen des weiblichen Orga-
nismus durch die Schwangerschaft
2.2.4Intrauterine Entwicklung des Feten
2.2.5Entwicklung der Plazenta, der Nabel-
schnur, der Eihäute und des Frucht-
wassers
2.3Die regelrechte Geburt
2.3.1Wehenphysiologie
2.3.2Kindslagen
2.3.3Geburtsphasen
2.4Das regelrechte Wochenbett
2.5Das gesunde Neugeborene
2.5.1Lebens- und Reifezeichen
2.5.2Anpassungsvorgänge
2.6Die regelwidrige Schwangerschaft
2.6.1Embryo- und Fetopathien
2.6.2Frühgestosen und EPH-Syndrom
2.6.3Erkrankungen in der Schwanger-
schaft
2.6.4Blutgruppenunverträglichkeit
2.6.5Diabetes
2.6.6Blutungen in der Frühschwanger-
schaft
2.6.7Blutungen in der Spätschwanger-
schaft
2.6.8Regelwidrige Dauer der Schwanger-
schaft, Frühgeburt, Übertragung
2.6.9Mehrlingsschwangerschaft
2.6.10Risikoschwangerschaft, Plazenta-
insuffizienz
2.7Die regelwidrige Geburt
2.7.1Regelwidrigkeiten der Wehen und
der Muttermunderöffnung
2.7.2Regelwidrigkeiten des Geburts-
mechanismus, insbesondere bei
Anomalien der Haltung, der Lage,
der Stellung und Einstellung oder
der Poleinstellung des Kindes
2.7.3Regelwidrigkeiten der Geburtswege
2.7.4Weitere unter der Geburt auftretende
Regelwidrigkeiten, insbesondere Na-
belschnurvorfall, Placenta praevia,
vorzeitige Lösung der normal sitzen-
den Plazenta, Blutgerinnungsstörun-
gen, Uterusruptur
2.7.5Regelwidrigkeiten der Nachgeburts-
periode
2.8Das regelwidrige Wochenbett
2.8.1Rückbildungsstörungen
2.8.2Blutungen
2.8.3Infektionen
2.8.4Thrombosen und Embolien
2.8.5Mastitis
2.8.6Wochenbettpsychose
3Praktische Geburtshilfe 150
3.1Vorbereitungen für die Geburt
3.2Maßnahmen bei der regelrechten
Geburt
3.2.1Allgemeine und geburtshilfliche Auf-
nahmeuntersuchung
3.2.2Lagerung und Betreuung der Gebä-
renden
3.2.3Überwachung des Geburtsverlaufs
3.2.4Schmerzlinderung unter der Geburt,
geburtshilfliche Anästhesie-Metho-
den und ihre Komplikationen
3.2.5Überwachung der Risikogeburt, ap-
parative Überwachung, Blutgasana-
lyse
3.2.6Dammschutz
3.2.7Entwickeln des Kindes
3.2.8Absaugen der Atemwege, Kenn-
zeichnen des Kindes, Abnabeln, Er-
mittlung der Apgar-Werte
3.2.9Leitung der Nachgeburtsperiode,
Prüfung der Plazenta auf Vollständig-
keit
3.2.10Dokumentation des Geburtsvor-
ganges
3.3Geburtshilfliche Eingriffe
3.3.1Dammschnitte
3.3.2Vaginale Entwicklung der Becken-
endlage
3.3.3Vakuum- und Zangenextraktion
3.3.4Abdominale Schnittentbindung
3.3.5Manuelle Plazentalösung, manuelle
und instrumentelle Austastung des
puerperalen Uterus
3.4Erstversorgung der Wöchnerin
3.5Versorgung des Neugeborenen
4Pflege, Wartung und Anwendung
geburtshilflicher Apparate und In-
strumente
30
4.1Cardiotokographie-Geräte
4.2Ultraschall-Geräte
4.3Reanimations-Geräte
4.4Narkose-Geräte
4.5Spezial-Instrumentarium
5Schwangerenbetreuung80
5.1Schwangerenvorsorge
5.1.1Erhebung der Anamnese
5.1.2Untersuchungen der Schwangeren
5.1.3Beratung der Schwangeren
5.2Psychosomatische Geburtsvorberei-
tung mit Übungsverfahren
5.3Hilfe bei Schwangerschaftsbe-
schwerden
5.4Besondere Überwachung bei Risiko-
schwangerschaften
6Wochenpflege50
6.1Hygienische Beratung und pflegeri-
sche Betreuung der Wöchnerinnen
im regelrechten und regelwidrigen
Wochenbett
6.2Beobachten und Überwachen der
Rückbildungs- und Heilungsvor-
gänge
6.3Hilfe beim Erlernen der Stilltechnik
und Brustpflege
6.4Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen
6.5Wochenbettgymnastik
6.6Förderung der Eltern-Kind-Bezie-
hung, Integration des Neugeborenen
in die Familie
6.7Häusliche Wochen- und Neugebo-
renenpflege
7Neugeborenen- und Säuglings-
pflege
50
7.1Körper- und Nabelpflege
7.2Natürliche und künstliche Ernährung
7.3Beobachten des Neugeborenen und
des Säuglings und Einleiten der er-
forderlichen Maßnahmen bei Auftre-
ten von Besonderheiten
7.4Neugeborenen-Screening
7.5Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersu-
chungen
7.6Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen
7.7Umgang mit den Eltern und anderen
Betreuern des Neugeborenen und
deren Beratung, Elternschulung
8Allgemeine Krankenpflege 50
8.1Umgang mit Patientinnen unter Be-
rücksichtigung ihrer physischen und
psychischen Bedürfnisse
8.2Aufnahme, Verlegung und Entlas-
sung von Patientinnen
8.3Kontakt mit den Angehörigen der Pa-
tientin
8.4Beobachtung der Patientin, Befund-
erhebung und Dokumentation
8.5Hilfen bei den Verrichtungen des täg-
lichen Lebens
8.6Diätetische Kostformen und künstli-
che Ernährung
8.7Besondere Pflegetechniken, physika-
lische Maßnahmen, Injektionen, Ve-
nenpunktionen, Infusionen, Trans-
fusionen, Spülungen einschließlich
Einläufe und Katheterisieren
8.8Zusammenarbeit mit Ärzten und an-
deren Mitgliedern des Behandlungs-
teams
8.9Umgang mit Untersuchungsmaterial
9Spezielle Krankenpflege 50
9.1Pflege und Sofortmaßnahmen bei
Bewußtseinsstörungen und Bewußt-
losigkeit, bei Ateminsuffizienz oder
Atemstillstand, bei Herz- und Kreis-
laufinsuffizienz oder Herzstillstand,
bei Störungen der Ausscheidungs-
funktionen, bei Störungen der Tem-
peraturregulation, bei Psychosen und
bei Suizidgefährdung
9.2Pflege von Patientinnen vor und nach
operativen Eingriffen
9.3Verhalten bei Todesfällen
9.4Tätigkeiten in besonderen Bereichen
wie in Frühgeborenenzentren und in
der Intensivstation, im Operations-
und Ambulanzbereich sowie in Ge-
meindepflege- oder Sozialstationen
10Grundlagen der Psychologie,
Soziologie und Pädagogik
40
10.1Psychologie der Schwangeren, der
Gebärenden und der Wöchnerin
10.2Sozialpsychologie
10.2.1Einführung in die Gruppendynamik
10.2.2Abbau von Vorurteilen
10.3Pädagogik, Menschenführung
11Grundlagen der Rehabilitation 20
11.1Die medizinische Rehabilitation
11.2Die soziale Rehabilitation
11.3Gesetzliche Grundlagen der Rehabi-
litation
12Spezielle Krankheitslehre 120
12.1Frauenheilkunde
12.1.1Störungen der Menstruation und des
Menstruationszyklus
12.1.2Mißbildungen des weiblichen Geni-
tale
12.1.3Entzündliche Erkrankungen des
weiblichen Genitale
12.1.4Tumoren einschließlich Früherken-
nungsmaßnahmen
12.2Übrige Fachgebiete, insbesondere
Innere Medizin, Chirurgie, Orthopä-
die, Urologie, Neurologie, Psychia-
trie, Haut- und Geschlechtskrankhei-
ten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrank-
heiten in ihrer besonderen Beziehung
zur Geburtshilfe sowie Augenkrank-
heiten in ihrer besonderen Beziehung
zur Geburtshilfe
12.3Kinderheilkunde unter besonderer
Berücksichtigung der Erkrankungen
im Neugeborenen- und Säuglings-
alter
12.4Vorsorgeuntersuchungen
12.5Mütter-, Neugeborenen- und Säug-
lingssterblichkeit
13Spezielle Arzneimittellehre 30
13.1Umgang mit Arzneimitteln
13.2Grundbegriffe der Pharmakologie
13.3Arzneimittelgruppen
13.4Betäubungsmittel
13.5Gesetzliche Vorschriften über den
Verkehr mit Arznei- und Betäubungs-
mitteln sowie Führen des Betäu-
bungsmittelbuches
14Organisation und Dokumentation
im Krankenhaus
30
14.1Planung, Bau und Ausstattung von
Krankenhäusern
14.2Wirtschaftliche Betriebsführung
14.3Erfassung und Weitergabe von Lei-
stungsdaten
14.4Statistik im Gesundheitswesen
14.5Elektronische Datenverarbeitung



Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) Praktische Ausbildung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Erstes Jahr der praktischen Ausbildung


  Stunden
1Praktische Ausbildung
in der Entbindungsabteilung
160
1.1Pflegemaßnahmen bei Gebärenden
1.2Beobachten der Gebärenden
1.3Hygiene im Kreißsaal
1.4Umgang mit medizinischen Geräten
und Instrumenten
2Auf der Wochenstation 160
2.1Pflegemaßnahmen bei Wöchne-
rinnen
2.2Spezielle Wochenpflege wie Beob-
achten der Lochien, Abspülen, Pflege
der Dammwunde, Sitzbad
2.3Spezielle Desinfektionsmaßnahmen
der Wochenstation
2.4Umgang mit der Wöchnerin und Be-
suchern
3Auf der Neugeborenenstation 160
3.1Grundlagen der Betreuung des Neu-
geborenen und der Pflegetätigkeiten
3.1.1Richten der Wickel- und Badeeinheit
und der Säuglingsbetten
3.1.2Aufnehmen und Tragen, Lagern, Wa-
schen und Baden sowie Wickeln und
Ankleiden des Säuglings
3.1.3Bringen und Anlegen, Wiegen und
Füttern des Säuglings
3.2Hygiene und Ordnung auf der Neu-
geborenenstation
 
4Auf der operativen Station
(chirurgische Pflege)
160
4.1Pflegemaßnahmen auf der operati-
ven Station
4.1.1Körperpflege und Bekleiden der Pa-
tientin
4.1.2Betten, Lagern und Transportieren
der Patientin
4.1.3Hilfen bei den Verrichtungen des täg-
lichen Lebens
4.1.4Ermitteln und Registrieren von Vital-
funktionen
4.2Hygiene und Ordnung im Pflegebe-
reich
4.3Maßnahmen für die Operationsvor-
bereitung
4.4Postoperative Überwachung der
Patientin
4.5Vorbeugende Pflegemaßnahmen
gegen Folgekrankheiten
5Auf der nicht-operativen Station
(allgemeine Pflegemaßnahmen)
160
5.1Pflegemaßnahmen auf der nicht-ope-
rativen Station
wie 4.1.1
5.2Hygiene und Ordnung im Pflegebe-
reich


Zweites und drittes Jahr der praktischen Ausbildung


  Stunden
1Praktische Ausbildung in der Ent-
bindungsabteilung und in der
Schwangerenberatung
1.280
1.1Schwangerenberatung mit minde-
stens 100 Untersuchungen vor der
Geburt
1.2Überwachung von Mutter und Kind
bei Risikoschwangerschaften (ein-
schließlich Nr. 1.9 und 2.1.3 in min-
destens 40 Fällen) und Assistenz bei
ärztlichen Maßnahmen
1.3Vorbereitungen für die Geburt
1.4Geburtshilfliche Maßnahmen im
Kreißsaal
1.5Überwachung und Pflege von minde-
stens 40 Gebärenden und selbstän-
dige Ausführung von mindestens 30
Entbindungen sowie außerdem Teil-
nahme an 20 Entbindungen
1.6Überwachung und Pflege von
Schwangeren mit Regelwidrigkeiten
bei der Aufnahme oder während des
Geburtsverlaufes
1.7 Vorbereitung von und Assistenz bei
geburtshilflichen Eingriffen und Risi-
kofällen sowie aktive Teilnahme an
mindestens einer Beckenendlagen-
geburt
1.8 Durchführung der Episiotomie und
Einführung in die Versorgung der
Wunde
1.9 Überwachung und Pflege von gefähr-
deten Entbindenden (einschließlich
Nr. 1.2 und 2.1.3 in mindestens 40
Fällen)
1.10Verhalten bei kindlichem Todesfall
1.11Organisation des Hebammendien-
stes
2Auf der Wochenstation 320
2.1Wochenpflege
2.1.1Überwachung und Pflege von Wöch-
nerinnen
2.1.2Untersuchung von mindestens 100
Wöchnerinnen und normalen Neuge-
borenen
2.1.3Überwachung und Pflege von gefähr-
deten Wöchnerinnen (einschließlich
Nr. 1.2 und 1.9 in mindestens 40
Fällen)
2.1.4Beobachten und Überwachen der
Rückbildungs- und Heilungsvor-
gänge
2.1.5Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen
2.2Rooming-in
2.2.1Anleitung und Überwachung des Stil-
lens
2.2.2Anleitung der Mutter zur eigenen
Pflege und zur Pflege und Versor-
gung des Neugeborenen
2.2.3Förderung der Eltern-Kind-Bezie-
hung
3Auf der Neugeborenen-Station 320
3.1Überwachung und Pflege von Neu-
geborenen und Säuglingen
3.1.1Körper- und Nabelpflege
3.1.2 Natürliche und künstliche Ernährung
3.1.3 Beobachten des Neugeborenen und
des Säuglings und Einleiten der er-
forderlichen Maßnahmen beim Auf-
treten von Veränderungen
3.2Früherkennung von Erkrankungen
3.2.1Durchführen von Vorsorgeuntersu-
chungen wie Guthrie-Test, Bilirubin-
kontrolle oder andere wissenschaft-
lich anerkannte Verfahren
3.2.2Hilfeleistung bei ärztlichen Maßnah-
men einschließlich Impfungen
3.2.3Umgang mit den Eltern und deren
Beratung
3.3Teilnahme an Mütterberatungs-
sprechstunden
4In der Kinderklinik 160
4.1Überwachung und Pflege von Früh-
geborenen, Spätgeborenen sowie
von untergewichtigen und kranken
Neugeborenen
4.2Pflegemaßnahmen auf der Intensiv-
station
4.3Tätigkeit auf der Aufnahmestation für
kranke Neugeborene und Säuglinge
Die praktische Ausbildung in den Bereichen 1
bis 4 hat sich, soweit dort nicht bereits erfaßt,
auch auf
a) die Pflege Kranker innerhalb der Gynäko-
logie und Geburtshilfe sowie die Pflege
kranker Neugeborener und Säuglinge und
b) die Einführung in die Pflege innerhalb der
Inneren Medizin und Chirurgie
zu erstrecken.
 
5Im Operationssaal 120
5.1Maßnahmen der Desinfektion und
Sterilisation
5.2Pflege und Reinigung von Instrumen-
ten und Narkosegeräten und deren
Wartung
5.3Vorbereiten von und Hilfeleistung bei
operativen Eingriffen



Anlage 3 (zu § 1 Abs. 4) Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1987 S. 940)


Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1987 S. 941)


Anlage 5 (zu § 15) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme/Entbindungspfleger


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1987 S. 942)


Anlage 6 (zu § 16a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang



Muster Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2013 I S. 3034)





Anlage 7 (zu § 16a Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung



Muster Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung (BGBl. 2013 I S. 3035)





Anlage 8 (zu § 16b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang



Muster Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2013 I S. 3036)





Anlage 9 (zu § 16b Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung



Muster Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung (BGBl. 2013 I S. 3037)