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Synopse aller Änderungen der Kakaoverordnung am 13.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2017 durch Artikel 9 der LMIDVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KakaoV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zutaten
§ 3 Kennzeichnung
§ 4 Verkehrsverbote
§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Übergangsvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Änderung von Vorschriften
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu den §§ 1, 2, 3) Begriffsbestimmungen
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1) Pflanzliche Fette
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Zutaten


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(1) 1 Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 bis 6, 8 und 9 dürfen zusätzlich zu den dort angegebenen Zutaten verwendet werden



(1) 1 Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 bis 6, 8 und 9 dürfen zusätzlich zu den dort angegebenen Zutaten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) und der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden

1. außer Kakaobutter als pflanzliche Fette nur die in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Fette,

2. andere als in Nummer 1 genannte Zutaten einschließlich tierischer Fette und Zubereitungen hieraus, sofern die Fette und Zubereitungen ausschließlich aus Milch gewonnen wurden; der Anteil dieser Zutaten darf, bezogen auf das Gesamtgewicht des Erzeugnisses, 40 Prozent insgesamt nicht überschreiten.

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2 Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 darf der Anteil der dort genannten pflanzlichen Fette unter Beibehaltung der Mindestgehalte an Kakaobutter oder Gesamtkakaotrockenmasse nach Abzug des Gesamtgewichts der nach Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 verwendeten Zutaten höchstens 5 Prozent des Enderzeugnisses betragen.



2 Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 darf der Anteil der dort genannten pflanzlichen Fette unter Beibehaltung der Mindestgehalte an Kakaobutter oder Gesamtkakaotrockenmasse nach Abzug des Gesamtgewichts der verwendeten Aromen und der nach Satz 1 Nummer 2 verwendeten Zutaten höchstens 5 Prozent des Enderzeugnisses betragen.

(2) Getreidemahlerzeugnisse und Stärken dürfen nur bei den in Anlage 1 Nr. 8 und 9 aufgeführten Erzeugnissen verwendet werden.

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(3) 1 Die Verwendung von Aromen bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 bis 6, 8 und 9 bestimmt sich nach den Vorschriften der Aromenverordnung. 2 Die Aromen dürfen den Geschmack von Schokolade oder Milchfett nicht nachahmen.

(4) Bei den in Anlage 1 Nr. 3 bis 10 aufgeführten Erzeugnissen werden die Anteile der Zutaten, für die ein Mindestgehalt vorgeschrieben ist, nach Abzug des Gewichts der in Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 möglichen Zutaten sowie im Falle der in Anlage 1 Nr. 7 und 10 aufgeführten Erzeugnisse auch nach Abzug des Gewichts der Füllung berechnet.



(3) Aromen, die bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 Nummer 2 bis 6, 8 und 9 verwendet werden, dürfen den Geschmack von Schokolade oder Milchfett nicht nachahmen.

(4) Bei den in Anlage 1 Nr. 3 bis 10 aufgeführten Erzeugnissen werden die Anteile der Zutaten, für die ein Mindestgehalt vorgeschrieben ist, nach Abzug des Gewichts der verwendeten Aromen und der nach Absatz 1 Nummer 2 möglichen Zutaten sowie im Falle der in Anlage 1 Nr. 7 und 10 aufgeführten Erzeugnisse auch nach Abzug des Gewichts der Füllung berechnet.

(5) Zuckerarten im Sinne dieser Verordnung sind auch andere als die in der Zuckerartenverordnung aufgeführten Erzeugnisse.

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(6) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.



 

§ 3 Kennzeichnung


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(1) 1 Für Erzeugnisse nach Anlage 1 sind die dort aufgeführten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. 2 Sie sind diesen Erzeugnissen vorbehalten.

(2) 1 Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 bis 7 und 10, die als Mischung in den Verkehr gebracht werden, sind als Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auch die Bezeichnungen 'Schokolademischung', 'Pralinenmischung', 'Mischung von gefüllter Schokolade' oder 'Mischung gefüllter Pralinen' oder gleichsinnige Bezeichnungen zulässig, sofern die Mischung jeweils die von der verwendeten Bezeichnung erfassten Kakaoerzeugnisse enthält. 2 In diesem Fall kann die Kennzeichnung eine einzige Zutatenliste für alle Erzeugnisse der Mischung enthalten.



(1) 1 Für Erzeugnisse nach Anlage 1 sind die dort aufgeführten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Sie sind diesen Erzeugnissen vorbehalten.

(2) 1 Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 bis 7 und 10, die als Mischung in den Verkehr gebracht werden, sind als Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auch die Bezeichnungen 'Schokolademischung', 'Pralinenmischung', 'Mischung von gefüllter Schokolade' oder 'Mischung gefüllter Pralinen' oder gleichsinnige Bezeichnungen zulässig, sofern die Mischung jeweils die von der verwendeten Bezeichnung erfassten Kakaoerzeugnisse enthält. 2 In diesem Fall kann die Kennzeichnung eine einzige Zutatenliste für alle Erzeugnisse der Mischung enthalten.

(3) Sofern

1. die Schokolade mindestens 43 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 26 Prozent Kakaobutter,

2. die Milchschokolade mindestens 30 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse und mindestens 18 Prozent Milchtrockenmasse, davon mindestens 4,5 Prozent Milchfett, aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett,

3. die Schokoladenkuvertüre mindestens 16 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse enthält,

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dürfen die Verkehrsbezeichnungen 'Schokolade', 'Milchschokolade' und 'Schokoladenkuvertüre' durch Angaben, die sich auf die Qualität nach Maßgabe jeweils der Nummern 1, 2 oder 3 beziehen, ergänzt werden.

(4) Zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben muss die Kennzeichnung folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung anzubringen sind:



dürfen die Bezeichnungen der Lebensmittel 'Schokolade', 'Milchschokolade' und 'Schokoladenkuvertüre' durch Angaben, die sich auf die Qualität nach Maßgabe jeweils der Nummern 1, 2 oder 3 beziehen, ergänzt werden.

(4) Zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben muss die Kennzeichnung folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 1 und 2 und des Artikels 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie des § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzubringen sind:

1. bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 bis 5, 8 und 9 den Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse durch den Hinweis 'Kakao: ...% mindestens',

2. bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe d die Angabe 'fettarm', 'mager' oder 'stark entölt', sofern das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe b entölt ist,

3. bei Erzeugnissen nach Nummer 2 sowie nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe b den Gehalt an Kakaobutter,

4. bei Erzeugnissen, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalten, den Hinweis 'enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette', der auch nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 anzubringen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 4 ist in demselben Sichtfeld wie die Liste der Zutaten, in mindestens genauso großer Schrift, in Fettdruck sowie deutlich abgesetzt von dieser Liste und in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzugeben. 2 Sofern die Verkehrsbezeichnung mehr als einmal angegeben ist, ist der Hinweis nur bei einer dieser Angaben erforderlich. 3 Im Übrigen gilt in den Fällen des Absatzes 4 § 3 Abs. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(6) Die Verkehrsbezeichnungen nach Anlage 1 dürfen ergänzend zur Bezeichnung anderer Lebensmittel verwendet werden, sofern diese nicht mit den in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnissen verwechselt werden können.



(5) 1 Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 4 ist in demselben Sichtfeld wie die Liste der Zutaten, in mindestens genauso großer Schrift, in Fettdruck sowie deutlich abgesetzt von dieser Liste und in der Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben. 2 Sofern die Bezeichnung des Lebensmittels mehr als einmal angegeben ist, ist der Hinweis nur bei einer dieser Angaben erforderlich. 3 Im Übrigen gilt in den Fällen des Absatzes 4 Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entsprechend.

(6) Die Bezeichnungen der Lebensmittel nach Anlage 1 dürfen ergänzend zur Bezeichnung anderer Lebensmittel verwendet werden, sofern diese nicht mit den in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnissen verwechselt werden können.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Änderung von Vorschriften




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch § 7 der Verordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist, wird gestrichen.



 
vorherige Änderung

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kakaoverordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1760), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), außer Kraft.