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§ 4 - Mindestanforderungs-Verordnung (EinglMindV k.a.Abk.)

V. v. 04.11.2004 BGBl. I S. 2768
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 860-2-3 Sozialgesetzbuch

§ 4 Vergütungsvereinbarung



Die Vergütungsvereinbarung muss den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Gemeinde, der Kreis oder der Bezirk haben jeweils nach längstens sechs Monaten die Kosten für die erbrachten Leistungen abzurechnen.

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