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§ 5 - Mindestanforderungs-Verordnung (EinglMindV k.a.Abk.)

V. v. 04.11.2004 BGBl. I S. 2768
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 860-2-3 Sozialgesetzbuch

§ 5 Prüfungsvereinbarung



Die Prüfungsvereinbarung muss mindestens das Recht der Agentur für Arbeit beinhalten, die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Leistung zu prüfen und mit Leistungen zu vergleichen, die von Dritten zur Erreichung des mit der Leistung verfolgten Ziels angeboten oder durchgeführt werden; sie muss insbesondere das Recht auf

1.
das Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen während der üblichen Öffnungszeit,

2.
Einsicht in maßnahmebetreffende Unterlagen und Aufzeichnungen und

3.
Befragung der Maßnahmeteilnehmer

zur Prüfung der Leistungen umfassen.



 

Zitierungen von § 5 Mindestanforderungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EinglMindV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinglMindV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EinglMindV Befristung
... darf nur abgeschlossen werden, wenn 1. die Prüfung nach § 5 ergeben hat, dass die Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Qualität erfüllt worden ...