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§ 8 - Mindestanforderungs-Verordnung (EinglMindV k.a.Abk.)

V. v. 04.11.2004 BGBl. I S. 2768
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 860-2-3 Sozialgesetzbuch

§ 8 Kündigung



Eine Vereinbarung über das Erbringen von Eingliederungsleistungen muss vorsehen, dass die Vereinbarung

1.
bei einer wesentlichen und voraussichtlich nachhaltigen Änderung der Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Vereinbarung vorgelegen haben, mit einer Frist von höchstens einem Jahr und

2.
aus wichtigem Grund ohne Frist

gekündigt werden kann.