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§ 12a - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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§ 12a Ermächtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses)



Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Entscheidungen des Direktionsausschusses nach Artikel 1 Abs. a Ziffer ii und iii und Abs. b des Pariser Übereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen, sofern dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist.



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Frühere Fassungen von § 12a Atomgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
vom 29.08.2008 BGBl. I S. 1793

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12a Atomgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AtG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2022)
... erst anzuwenden sind, wenn sie durch Gesetz oder durch eine Rechtsverordnung nach § 12a in Kraft gesetzt sind. Befinden sich zwei oder mehr Kernanlagen eines Inhabers auf ...
§ 25 AtG Haftung für Kernanlagen (vom 01.01.2022)
... der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen hat und die in einer Rechtsverordnung nach § 12a bezeichnet sind. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1793; BGBl. 2022 I S. 14
Artikel 1 AtomHaftÄndG Änderung des Atomgesetzes
... erst anzuwenden sind, wenn sie durch Gesetz oder durch eine Rechtsverordnung nach § 12a in Kraft gesetzt sind. Befinden sich zwei oder mehr Kernanlagen eines Inhabers auf demselben ... 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt. 6. § 12a wird wie folgt gefasst: „§ 12a Ermächtigungsvorschrift (Entscheidung ... „Satz 7" ersetzt. 6. § 12a wird wie folgt gefasst: „ § 12a Ermächtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses) Die ... der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen hat und die in einer Rechtsverordnung nach § 12a " ersetzt. 10. § 25a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In ...