Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Entscheidungen des Direktionsausschusses nach Artikel 1 Abs. a Ziffer ii und iii und Abs. b des Pariser Übereinkommens durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen, sofern dies zur Erfüllung der in
§ 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106
Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1793; BGBl. 2022 I S. 14
Artikel 1 AtomHaftÄndG Änderung des Atomgesetzes ... erst anzuwenden sind, wenn sie durch Gesetz oder durch eine Rechtsverordnung nach § 12a in Kraft gesetzt sind. Befinden sich zwei oder mehr Kernanlagen eines Inhabers auf demselben ... 2 wird die Angabe Satz 3" durch die Angabe Satz 7" ersetzt. 6. § 12a wird wie folgt gefasst: § 12a Ermächtigungsvorschrift (Entscheidung ... Satz 7" ersetzt. 6. § 12a wird wie folgt gefasst: § 12a Ermächtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses) Die ... der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen hat und die in einer Rechtsverordnung nach § 12a " ersetzt. 10. § 25a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In ...