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§ 58 - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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§ 58 Übergangsvorschriften



(1) § 21 Abs. 1a ist auch auf die am 11. Mai 2000 anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind.

(2) § 23d Satz 1 gilt mit Ausnahme von Nummer 2 nicht für das Endlager Schacht Konrad bis zur Erteilung der Zustimmung zur Inbetriebnahme durch die atomrechtliche Aufsicht; § 24 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt bis zur Erteilung der Zustimmung zur Inbetriebnahme durch die atomrechtliche Aufsicht.

(3) (aufgehoben)

(4) Bei Übertragung der Aufgabenwahrnehmung durch den Bund auf einen Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz gelten die in Bezug auf den bisherigen Betreiber erteilten Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen in Bezug auf die bestehenden Anlagen nach § 9a Absatz 3 Satz 1 auch für und gegen den Dritten; die zuständige Behörde hat in angemessener Zeit zu prüfen, ob der Dritte durch organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und persönlichen Mitteln die Fortführung der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung der Anlage gewährleistet.

(5) 1§ 9a Absatz 3 Satz 4 wird für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben, das Endlager Schacht Konrad und die Schachtanlage Asse II erst ab dem 1. Januar 2018 angewendet. 2Gleiches gilt für das nach § 36 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes offenzuhaltende Bergwerk.





 

Frühere Fassungen von § 58 Atomgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
vom 29.08.2008 BGBl. I S. 1793
aktuell vorher 16.05.2017Artikel 2 Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze
vom 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
aktuell vorher 30.07.2016 (21.12.2016)Berichtigung des Gesetzes zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
vom 15.12.2016 BGBl. I S. 2930
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 1 Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1843
aktuell vorher 15.07.2016Artikel 73 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
aktuell vorher 27.07.2013Artikel 2 Standortauswahlgesetz (StandAG)
vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2553
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
vom 17.03.2009 BGBl. I S. 556
aktuellvor 01.01.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 58 Atomgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1793; BGBl. 2022 I S. 14
Artikel 1 AtomHaftÄndG Änderung des Atomgesetzes
... dazu erklärt haben." 19. Die §§ 56, 57a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 58 Abs. 3 werden aufgehoben. 20. Anlage 1 wird aufgehoben. 21. Anlage 2 wird ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074, 1676
Artikel 2 StandAFG Änderung des Atomgesetzes
... „Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt. 5. In § 58 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „nach § 29 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes" durch die ...

Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
Artikel 1 EndLaNOG Änderung des Atomgesetzes (vom 30.07.2016)
... 23d Satz 1 findet mit Ausnahme von Nummer 2 keine Anwendung". 11. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ...

Standortauswahlgesetz (StandAG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 StandAG Änderung des Atomgesetzes
... die Schachtanlage Asse II fort; § 23d findet keine Anwendung." 11. Dem § 58 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: „(6) § 23d Satz 1 gilt ...

Zehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 556
Artikel 1 10. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... der Schachtanlage Asse II unzulässig." 4. Dem § 58 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) § 12b in der bis zum 31. ...

Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 73 2. BRBG Änderung des Atomgesetzes
... Nummern 1 bis 3 werden aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 6. § 58 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.  ...