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Änderung § 7d Atomgesetz vom 27.12.2010

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§ 7d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.12.2010 geltenden Fassung
§ 7d n.F. (neue Fassung)
in der am 27.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1817

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§ 7d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7d Weitere Vorsorge gegen Risiken


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Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität hat entsprechend dem fortschreitenden Stand von Wissenschaft und Technik dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorkehrungen verwirklicht werden, die jeweils entwickelt, geeignet und angemessen sind, um zusätzlich zu den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Nummer 3 einen nicht nur geringfügigen Beitrag zur weiteren Vorsorge gegen Risiken für die Allgemeinheit zu leisten.