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Änderung § 23d Atomgesetz vom 01.01.2014

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§ 23d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 23d n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23d Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung ist zuständig für

1. die Planfeststellung und Genehmigung nach § 9b und deren Aufhebung,

2. die Erteilung der bergrechtlichen Zulassungen und sonstiger erforderlicher bergrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde des jeweiligen Landes,

3. die Bergaufsicht nach den §§ 69 bis 74 des Bundesberggesetzes über Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 und

4. die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen oder Bewilligungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b für Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.

2 In den Fällen, in denen der Standort nach dem Standortauswahlgesetz durch Bundesgesetz festgelegt wird, gelten die Zuständigkeitsregelungen des Satzes 1 erst nach dieser abschließenden Entscheidung über den Standort.

 (keine frühere Fassung vorhanden)