§ 9c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung | § 9c n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9c Landessammelstellen | |
(Text alte Fassung) Für das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Abfälle in Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz sind die für den Umgang mit diesen radioaktiven Stoffen geltenden Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen anwendbar. | (Text neue Fassung) Für das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Abfälle in Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz sind die für den Umgang mit diesen radioaktiven Stoffen geltenden Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes, des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen anwendbar. |