Änderung § 9c Atomgesetz vom 31.12.2018

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§ 9c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung
§ 9c n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966

(Textabschnitt unverändert)

§ 9c Landessammelstellen


(Text alte Fassung)

Für das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Abfälle in Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz sind die für den Umgang mit diesen radioaktiven Stoffen geltenden Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen anwendbar.

(Text neue Fassung)

Für das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Abfälle in Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz sind die für den Umgang mit diesen radioaktiven Stoffen geltenden Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes, des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen anwendbar.




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