Änderung § 23b Atomgesetz vom 31.12.2018

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§ 23b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung
§ 23b n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23b Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes


(Text neue Fassung)

§ 23b (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Das Luftfahrt-Bundesamt ist zuständig für die Überwachung der Einhaltung der in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Anforderungen zum Schutz vor Strahlenexpositionen von Personen durch kosmische Strahlung beim Betrieb von Flugzeugen. 2 Abweichend von Satz 1 sind für diese Überwachung bei Flugzeugen, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung betrieben werden, dieses Ministerium oder die von ihm bezeichneten Dienststellen zuständig.



 



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