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§ 2 - Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung (EdlStGrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.1992 BGBl. I S. 191; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-163 Berufliche Bildung
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§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Edelsteingraveur/Edelsteingraveurin wird staatlich anerkannt.

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Zitierungen von § 2 Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EdlStGrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EdlStGrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EdlStGrAusbV Anwendungsbereich
... nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten ...