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§ 10 - Edelsteingraveur-Ausbildungsverordnung (EdlStGrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.01.1992 BGBl. I S. 191; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636
Geltung ab 01.08.1992; FNA: 806-21-1-163 Berufliche Bildung
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§ 10 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Edelsteingraveur/Edelsteingraveurin sowie Farbsteinschleifer, Achatschleifer und Schmucksteingraveur/Farbsteinschleiferin, Achatschleiferin und Schmucksteingraveurin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

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