Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Gesetz über die Preisstatistik (PreisStatG k.a.Abk.)

§ 4



(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen.

(1a) § 3 Absatz 1a gilt entsprechend.

(2) 1Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. 2Die Erhebungen werden bei höchstens 22.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.





 

Frühere Fassungen von § 4 Gesetz über die Preisstatistik

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2022Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
aktuell vorher 15.07.2016Artikel 71 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
aktuellvor 15.07.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Gesetz über die Preisstatistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PreisStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PreisStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7b PreisStatG (vom 23.01.2024)
... sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren ...
§ 8 PreisStatG (vom 13.12.2019)
... Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, monatlich statt. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Hochbaustatistikgesetz (HBauStatG)
G. v. 05.05.1998 BGBl. I S. 869; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
§ 9 HBauStatG Verwendung von Merkmalen
... für die Auswahl geeigneter zu Befragender für die Statistik der Baupreise nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Preisstatistik verwendet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Artikel 12 BükrEG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Artikel 1 PreisStatGÄndG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... Behörden und Einrichtungen ab." 3. In § 4 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „14.000" durch die Angabe „22.000" ersetzt. 4. ... folgt gefasst: „§ 8 (1) Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, monatlich statt. ...

Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Artikel 4 StatRegGÄndG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... verkauften Mengen zu übermitteln. § 7c bleibt unberührt." 2. Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) § 3 Absatz 1a gilt ...

Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 71 2. BRBG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... Angabe „25.000" durch die Angabe „34.000" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „10.000" durch die Angabe „14.000" ...

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 20 MEG II Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Statistikanpassungsverordnung (StatAV)
V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 1 StatAV Gesetz über die Preisstatistik
... 34.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt." 2. Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gilt: "Die Erhebungen werden bei höchstens ...