(1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz durchzuführen.
(2) Der Arbeitseinsatz umfaßt Planung und Durchführung von Arbeiten im Betrieb. Die Planung soll, soweit dies von der Art der jeweiligen Arbeit her möglich ist, vor der Durchführung schriftlich niedergelegt werden. Die Durchführung soll nicht länger als vier Stunden dauern.
(3) Im Arbeitseinsatz soll der Prüfungsteilnehmer Fertigkeiten in folgenden Prüfungsfächern nachweisen:
- 1.
- Schätzen eines Wildschadens, Maßnahmen zur Wildschadensverhütung,
- 2.
- Maßnahmen der Reviergestaltung und der Äsungsverbesserung,
- 3.
- Bauen und Instandhalten von jagdlichen Einrichtungen, Unfallverhütung,
- 4.
- Vorbereiten und Leiten von Jagden, jagdliches Schießen, Unfallverhütung,
- 5.
- Arbeiten mit einem Jagdhund.
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155