Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.04.2019 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin (RevierjMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 28.12.1982 BGBl. 1983 I S. 3; aufgehoben durch § 23 V. v. 09.04.2019 BGBl. I S. 499
Geltung ab 08.01.1983; FNA: 806-21-13-2 Berufliche Bildung
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§ 9 Wiederholung der Meisterprüfung


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern, der Meisterprüfungsarbeit sowie von den Prüfungen nach § 6 Absatz 10 bis 12 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.


Text in der Fassung des Artikels 10 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft V. v. 21. Mai 2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338 m.W.v. 29. Mai 2014

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Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2014Artikel 10 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RevierjMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RevierjMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 10 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin
... der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten." 6. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 und 5" durch die Wörter „§ 6 ...


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