Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des TSG am 01.11.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2017 durch Artikel 2a des 2. PStRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung
TSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Verfahrensfähigkeit, Beteiligte


(Text alte Fassung)

(1) Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Familiengerichts.

(2) Beteiligte des Verfahrens sind nur

1.
der Antragsteller,

2. der Vertreter des öffentlichen Interesses.

(3) Der Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren nach diesem Gesetz wird von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt.


(Text neue Fassung)

(1) 1 Für eine geschäftsunfähige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. 2 Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Familiengerichts.

(2) Beteiligter des Verfahrens ist nur der Antragsteller oder die Antragstellerin.