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§ 2 - Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben (VerkVereinfG k.a.Abk.)

G. v. 18.07.1975 BGBl. I S. 1919; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.07.1975; FNA: 114-7 Verkündungswesen
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§ 2



Eine vereinfachte Verkündung oder Bekanntgabe findet unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 in folgenden Fällen statt:

1.
Verkündung der Feststellung des Verteidigungsfalles (Artikel 115a Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes - GG -);

2.
Bekanntgabe des Zeitpunktes des Eintritts des Verteidigungsfalles (Artikel 115a Abs. 4 Satz 2 GG);

3.
Verkündung von Bundesgesetzen im Verteidigungsfall (Artikel 115d Abs. 3 GG);

4.
Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes im Verteidigungsfall und in den Fällen des Artikels 80a Abs. 1 und 3 GG;

5.
Bekanntgabe von Beschlüssen des Bundestages nach Artikel 80a Abs. 1 GG;

6.
Bekanntgabe von Beschlüssen internationaler Organe und Entscheidungen der Bundesregierung bei der Anwendung des Artikels 80a Abs. 3 Satz 1 GG.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VerkVereinfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkVereinfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VerkVereinfG (vom 01.04.2012)
... Eine vereinfachte Verkündung oder Bekanntgabe ist in den Fällen des § 2 zulässig, wenn eine Verkündung oder Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt nicht oder nicht ...
§ 4 VerkVereinfG
... 1 vorgesehenen Weise geeignet ist, hat auf Anordnung der zuständigen Stelle in den in § 2 bezeichneten Fällen Verkündungen und Bekanntgaben durchzuführen. (2) ...
§ 5 VerkVereinfG
... Bekanntgabe der in § 2 Nr. 5 und 6 genannten Beschlüsse erfolgt durch die Bundesregierung oder einen von ihr ...