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§ 5 - Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben (VerkVereinfG k.a.Abk.)

G. v. 18.07.1975 BGBl. I S. 1919; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 24.07.1975; FNA: 114-7 Verkündungswesen
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§ 5



Die Bekanntgabe der in § 2 Nr. 5 und 6 genannten Beschlüsse erfolgt durch die Bundesregierung oder einen von ihr bestimmten Bundesminister; sie ist unverzüglich vorzunehmen. Der genaue Zeitpunkt der Beschlußfassung ist anzugeben. Beschlüsse internationaler Organe brauchen nicht in ihrem vollen Wortlaut veröffentlicht zu werden; erforderlich ist lediglich ein allgemeiner Hinweis auf einen derartigen Beschluß. Die anwendbaren Rechtsvorschriften müssen in jedem Fall genau bezeichnet werden.



 

Zitierungen von § 5 Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VerkVereinfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkVereinfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VerkVereinfG (vom 01.06.2016)
... oder Bekanntgabe zuständige Stelle (Artikel 82 Abs. 1, Artikel 115a Abs. 3 und 4 GG; § 5 ) von mehreren der in Absatz 1 genannten Möglichkeiten Gebrauch, so wird die Verkündung ...