Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben vom 04.08.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben und Änderungshistorie des VerkVereinfG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Eine vereinfachte Verkündung oder Bekanntgabe kann erfolgen

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine vereinfachte Verkündung oder Bekanntgabe kann erfolgen

1. im Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen),

2. in der Tagespresse,

3. durch Aushang an den für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Stellen bei den Verwaltungen der Gemeinden und Landkreise oder durch eine andere allgemeine Bekanntmachung für das Gebiet einer Gemeinde oder eines Landkreises.

vorherige Änderung nächste Änderung

Das Recht des Bundespräsidenten, für seinen Zuständigkeitsbereich andere Arten der vereinfachten Verkündung oder Bekanntgabe vorzusehen, bleibt unberührt.



2 Das Recht des Bundespräsidenten, für seinen Zuständigkeitsbereich andere Arten der vereinfachten Verkündung oder Bekanntgabe vorzusehen, bleibt unberührt.

(2) Macht die für die Verkündung oder Bekanntgabe zuständige Stelle (Artikel 82 Abs. 1, Artikel 115a Abs. 3 und 4 GG; § 5) von mehreren der in Absatz 1 genannten Möglichkeiten Gebrauch, so wird die Verkündung oder Bekanntgabe durch die zuerst durchgeführte Maßnahme bewirkt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) In dringenden Fällen können, soweit eine Verkündung gemäß Absatz 1 nicht rechtzeitig möglich ist, Vorschriften in Rechtsverordnungen



(3) 1 In dringenden Fällen können, soweit eine Verkündung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig möglich ist, Vorschriften in Rechtsverordnungen

1. für die Eisenbahnen durch Aushang bei den Bundesbahndirektionen,

2. für die Eigentümer, Besitzer und Führer von See- und Binnenschiffen durch Aushang bei den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen und

vorherige Änderung

3. für die Eigentümer, Besitzer und Führer von Luftfahrzeugen durch Aushang bei der für die Flugsicherung zuständigen Stelle

verkündet werden. Die nach Satz 1 verkündeten Vorschriften sind in den Fällen der Nummer 2 bei den den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen unmittelbar nachgeordneten Behörden, in den Fällen der Nummer 3 bei den Außenstellen der für die Flugsicherung zuständigen Stelle unverzüglich durch Aushang bekanntzumachen.



3. für die Eigentümer, Besitzer und Führer von Luftfahrzeugen durch Aushang bei dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

verkündet werden. 2 Die nach Satz 1 verkündeten Vorschriften sind in den Fällen der Nummer 2 bei den den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen unmittelbar nachgeordneten Behörden, in den Fällen der Nummer 3 bei der Flugsicherungsorganisation unverzüglich durch Aushang bekanntzumachen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)