Änderung § 1 Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben vom 01.04.2012

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) Eine vereinfachte Verkündung oder Bekanntgabe ist in den Fällen des § 2 zulässig, wenn eine Verkündung oder Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Dies gilt auch, soweit für Rechtsverordnungen das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 23) andere Verkündungsarten zuläßt.

(Text neue Fassung)

(1) Eine vereinfachte Verkündung oder Bekanntgabe ist in den Fällen des § 2 zulässig, wenn eine Verkündung oder Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Dies gilt auch, soweit für Rechtsverordnungen das Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz andere Verkündungsarten zuläßt.

(2) Die Verkündung oder Bekanntgabe ist in der in Absatz 1 genannten Form nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.






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