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Änderung § 3 Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben vom 01.06.2016

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) 1 Eine vereinfachte Verkündung oder Bekanntgabe kann erfolgen

1. im Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen),

2. in der Tagespresse,

3. durch Aushang an den für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Stellen bei den Verwaltungen der Gemeinden und Landkreise oder durch eine andere allgemeine Bekanntmachung für das Gebiet einer Gemeinde oder eines Landkreises.

2 Das Recht des Bundespräsidenten, für seinen Zuständigkeitsbereich andere Arten der vereinfachten Verkündung oder Bekanntgabe vorzusehen, bleibt unberührt.

(2) Macht die für die Verkündung oder Bekanntgabe zuständige Stelle (Artikel 82 Abs. 1, Artikel 115a Abs. 3 und 4 GG; § 5) von mehreren der in Absatz 1 genannten Möglichkeiten Gebrauch, so wird die Verkündung oder Bekanntgabe durch die zuerst durchgeführte Maßnahme bewirkt.

(3) 1 In dringenden Fällen können, soweit eine Verkündung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig möglich ist, Vorschriften in Rechtsverordnungen

1. für die Eisenbahnen durch Aushang bei den Bundesbahndirektionen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. für die Eigentümer, Besitzer und Führer von See- und Binnenschiffen durch Aushang bei den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen und

(Text neue Fassung)

2. für die Eigentümer, Besitzer und Führer von See- und Binnenschiffen durch Aushang bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und

3. für die Eigentümer, Besitzer und Führer von Luftfahrzeugen durch Aushang bei dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

vorherige Änderung

verkündet werden. 2 Die nach Satz 1 verkündeten Vorschriften sind in den Fällen der Nummer 2 bei den den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen unmittelbar nachgeordneten Behörden, in den Fällen der Nummer 3 bei der Flugsicherungsorganisation unverzüglich durch Aushang bekanntzumachen.



verkündet werden. 2 Die nach Satz 1 verkündeten Vorschriften sind in den Fällen der Nummer 2 bei den der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt unmittelbar nachgeordneten Behörden, in den Fällen der Nummer 3 bei der Flugsicherungsorganisation unverzüglich durch Aushang bekanntzumachen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2022)