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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik (BeschMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.1999 BGBl. I S. 1597
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-271 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,

7.
Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,

8.
Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln,

9.
Erfassen von Meßwerten,

10.
Warten von Betriebsmitteln,

11.
Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen,

12.
Regeln von Produktionsprozessen,

13.
Umgang mit Betriebs- und Gefahrenstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen,

14.
Qualitätsmanagement,

15.
Trägerwerkstoffe,

16.
Beschichtungsstoffe,

17.
Anwenden von Applikationsverfahren,

18.
Erfassen und Dokumentieren von Meßwerten,

19.
Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen,

20.
Nachbehandeln von Beschichtungen,

21.
Optimieren des Gesamtprozesses,

22.
Verfahren der Umwelttechnik.