EltLastV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | EltLastV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 263 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
Die Lastverteilung obliegt 1. den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden; | |
(Text alte Fassung) 2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als Bundeslastverteiler. | (Text neue Fassung) 2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler. |
§ 3 | |
(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind zur Durchführung der Lastverteilung besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen | (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind zur Durchführung der Lastverteilung besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen |
Bundeslastverteilerstelle für elektrische Energie, Gebietslastverteilerstelle für elektrische Energie. (2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen Gruppenlastverteilerstelle für elektrische Energie, Bezirkslastverteilerstelle für elektrische Energie, Bereichslastverteilerstelle für elektrische Energie. | |
§ 4 | |
(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übertragen. | (1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen. |
(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht. | |
§ 11 | |
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | |
(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung bestimmt. | (2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt. |
(3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar. |