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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie (IndWiAssPrV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.1977 BGBl. I S. 1571; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1459, 1600
Geltung ab 01.09.1977; FNA: 806-21-7-5 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:


§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses



(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Wirtschaftsassistenten - Industrie erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben als Wirtschaftsassistent - Industrie wahrzunehmen:

1.
Ausübung qualifizierter Sachbearbeitungsfunktionen in allen betriebswirtschaftlichen Bereichen sowie

2.
Lösung schwieriger kaufmännischer Aufgaben auf Grund der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der im Betrieb gesammelten Erfahrungen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie.


§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf mit einer dreijährigen Ausbildungsdauer, eine mindestens einjährige Berufspraxis und die Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß der beruflichen Fortbildung zum Wirtschaftsassistenten - Industrie dienlich sein. Durch die berufliche Fortbildungsmaßnahme im Sinne des Satzes 1 sollen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 3 Inhalt und Dauer der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:

1.
Industriebetriebslehre einschließlich Rechtsfragen;

2.
Rechnungswesen und Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen, automatisierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik;

3.
Volkswirtschaftslehre und Fremdsprache.

(2) Die Prüfung wird in Form einer schriftlichen Abschlußarbeit gemäß Absatz 3 sowie schriftlich und mündlich gemäß den Absätzen 4 bis 7 und den §§ 4 bis 6 durchgeführt; § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Die schriftliche Abschlußarbeit ist aus den Prüfungsteilen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 anzufertigen. In der schriftlichen Abschlußarbeit soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er ein praxisnahes Problem erfassen, darstellen und beurteilen kann. Bei der Bestimmung des Themas für die schriftliche Abschlußarbeit sollen die Vorschläge des Prüfungsteilnehmers vom Prüfungsausschuß nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer drei Monate zur Verfügung. Die schriftliche Abschlußarbeit ist vor Beginn der schriftlichen Prüfung vorzulegen.

(4) Die schriftliche Prüfung gemäß den §§ 4, 5 und 6 besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, die nicht länger als 120 Minuten dauern soll. Wird die Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern programmiert durchgeführt, kann die Prüfungsdauer entsprechend gekürzt werden.

(5) Die Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 ist auch mündlich durchzuführen. Die mündliche Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern.

(6) Die schriftliche Prüfung gemäß den §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Nr. 1 kann entweder auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn die mündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll in der Regel je Prüfungsteilnehmer insgesamt 30 Minuten nicht überschreiten.

(7) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen. Die mündliche Prüfung gemäß den Absätzen 5 und 6 ist in einem Prüfungstermin nach der letzten schriftlichen Prüfung durchzuführen.


§ 4 Industriebetriebslehre einschließlich Rechtsfragen



(1) Im Prüfungsteil "Industriebetriebslehre einschließlich Rechtsfragen" ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Material- und Produktionswirtschaft,

2.
Absatzwirtschaft,

3.
Personalwirtschaft und Organisation.

(2) Im Prüfungsfach "Material- und Produktionswirtschaft" können geprüft werden:

1.
Materialwirtschaft:

a)
Beschaffungspolitik,

b)
Beschaffungsmarktforschung,

c)
Bedarfs- und Beschaffungsplanung,

d)
Wertanalyse,

e)
Einkauf,

f)
Materialannahme, -lagerung und -ausgabe,

g)
Materialdisposition;

2.
Produktionswirtschaft:

a)
Betriebswirtschaftliche Produktionsfaktoren,

b)
Grundzüge der Produktions- und Kostentheorie,

c)
Produktionsverfahren,

d)
Produktionsplanung,

e)
Auslastungssteuerung,

f)
Qualitätswesen.

(3) Im Prüfungsfach "Absatzwirtschaft" können geprüft werden:

1.
Absatzwirtschaft:

a)
Marktforschung,

b)
absatzpolitische Instrumente (Produkt- und Sortimentgestaltung, Preispolitik, Werbung, Absatzwege und Absatzformen, Verkaufsförderung),

c)
Absatzplan (Verkaufsplan, Vertriebskostenplan, Werbeplan),

d)
Verkaufsabwicklung,

e)
Absatzfinanzierung,

f)
Absatzkontrolle (Vertriebskontrolle, Werbeerfolgskontrolle, Ablauf- und Terminkontrolle),

g)
Versand;

2.
Rechtsfragen:

a)
Bürgerliches Recht (Allgemeiner Teil, Schuld- und Sachenrecht),

b)
Handelsrecht,

c)
Grundzüge des Wettbewerbsrechts.

(4) Im Prüfungsfach "Personalwirtschaft und Organisation" können geprüft werden:

1.
Personalwirtschaft:

a)
Personalplanung,

b)
Personalbeschaffung,

c)
Arbeits- und Leistungsbewertung,

d)
Personalentwicklung,

e)
Grundzüge der Personalführung,

f)
Grundzüge der Betriebspsychologie und -soziologie,

g)
betriebliche Sozialarbeit,

h)
Grundzüge des Arbeitsrechts (Individualarbeitsrecht, kollektives Arbeitsrecht);

2.
Organisation:

a)
Darstellungsformen der Organisation,

b)
Organisationsplanung,

c)
Organisationskontrolle,

d)
Prinzipien und Methoden der Ablauforganisation,

e)
Organisationsmittel,

f)
Organisationsmethodik.


§ 5 Rechnungswesen und Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen, automatisierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik



(1) Im Prüfungsteil "Rechnungswesen und Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen, automatisierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik" ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Rechnungswesen und Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen,

2.
automatisierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik.

(2) Im Prüfungsfach "Rechnungswesen und Finanzwirtschaft einschließlich Rechtsfragen" können geprüft werden:

1.
Rechnungswesen und Finanzwirtschaft:

a)
Handels- und Steuerbilanz,

b)
Rechnungslegung im Konzern,

c)
Prüfung des Jahresabschlusses,

d)
Bilanzanalyse und -kritik,

e)
kurzfristige Erfolgsrechnung,

f)
betriebliche Steuern und betriebliche Steuerpolitik,

g)
Liquidität und Bilanzstruktur,

h)
Finanzplanung und Ermittlung des Kapitalbedarfs,

i)
Formen der Finanzierung,

j)
Sonderformen der Finanzierung,

k)
Investitionsplanung und -rechnung,

l)
Kostenartenrechnung,

m)
Kostenstellenrechnung,

n)
Kostenträgerrechnung auf der Basis von Vollkosten,

o)
Kostenauflösung als Grundlage moderner Kostenrechnungssysteme,

p)
Break-even-Analyse,

q)
Kostenträgerrechnung auf der Basis von Teilkosten,

r)
Deckungsbeitragsrechnung - Plankostenrechnung;

2.
Rechtsfragen:

a)
Grundzüge der Zivilprozeßordnung (Allgemeine Vorschriften, Rechtsmittel, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung),

b)
Grundzüge der Vergleichs- und Konkursordnung.

(3) Im Prüfungsfach "automatisierte Datenverarbeitung, Mathematik und Statistik" können geprüft werden:

1.
automatisierte Datenverarbeitung:

a)
Prinzip der Datenverarbeitung,

b)
Aufbau, Arbeitsweise und Einsatzmöglichkeiten von Datenverarbeitungsanlagen,

c)
Speichermedien und periphere Geräte,

d)
Datenerfassungsgeräte und Einrichtungen zur Datenfernübertragung,

e)
Schlüsselsysteme,

f)
Formulargestaltung,

g)
Verfahren und Organisation der Datenerfassung, der Datenausgabe, der Datenfernverarbeitung und -übertragung,

h)
Grundzüge der integrierten Datenverarbeitung,

i)
Programmierlogik,

j)
Grundzüge der Entscheidungstabellentechnik und der normierten Programmierung,

k)
Durchführung der Organisation unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes von Datenverarbeitungsverfahren (Systemorganisation) einschließlich Rechtsfragen;

2.
Mathematik und Statistik:

a)
Aussagenlogik und Bool'sche Algebra,

b)
kaufmännische Anwendungsgebiete zu Folgen und Reihen,

c)
Funktionen und ihre grafische Darstellung für kaufmännische Anwendungsgebiete,

d)
Anwendung der Differentialrechnung im kaufmännischen Bereich,

e)
Grundzüge der Statistik und Wahrscheinlichkeitsrechnung/Stichprobentheorie,

f)
Determinantenrechnung und Grundzüge der Matrizenrechnung,

g)
Methoden des Operations Research.


§ 6 Volkswirtschaftslehre und Fremdsprache



(1) Im Prüfungsteil "Volkswirtschaftslehre und Fremdsprache" ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Grundlagen der Volkswirtschaftslehre,

2.
Fremdsprache.

(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre" können volkswirtschaftliche Grundbegriffe, Wirtschaftssysteme, Volkseinkommen und Sozialprodukt, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, Geldtheorie und -politik, staatliche Preispolitik, Einkommens- und Verteilungslehre, Außenwirtschaftslehre und -politik, Steuern und Steuerpolitik, Konjunkturtheorie und -politik sowie Wirtschaftswachstum und Stabilität geprüft werden.

(3) Im Prüfungsfach "Fremdsprache" ist nach Wahl des Prüfungsteilnehmers im Prüfungsfach Englisch oder Französisch oder nach Genehmigung des Prüfungsausschusses in einer anderen Fremdsprache wie folgt zu prüfen:

1.
Die schriftliche Prüfung umfaßt

a)
die Erstellung eines mittelschweren fremdsprachlichen Textes nach Stichwortangaben in deutscher Sprache,

b)
die Übersetzung eines mittelschweren fremdsprachlichen Textes in die deutsche Sprache.

Bei den Texten kann es sich insbesondere um einen Geschäftsbrief, eine Aktennotiz oder ein Protokoll handeln.

2.
In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, in der fremden Sprache ein Gespräch über einen einfachen Sachverhalt zu führen.

(4) Von der Ablegung der Prüfung im Prüfungsfach Fremdsprache kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht.


§ 7 Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in den Prüfungsfächern gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1, in dem Prüfungsteil gemäß § 6 Abs. 1 und in der schriftlichen Abschlußarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Die Note für den Prüfungsteil gemäß § 6 Abs. 1 ist als arithmetisches Mittel aus den Leistungen der beiden Prüfungsfächer zu bilden. Die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen.

(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2 auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Prüfungsnoten und das Ergebnis der schriftlichen Abschlußarbeit hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung nach § 6 Abs. 4 sind - anstelle der Note - Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.


§ 8 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.


§ 9 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 10 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. September 1977 in Kraft.


Anlage 1


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1977 S. 1574)


Anlage 2


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1977 S. 1575)