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§ 2 - Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin (ForstWiAusbStV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 18 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 30.04.2002; FNA: 806-21-8-14 Berufliche Bildung
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§ 2 Ausnahmeregelungen



Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, dass die durch sie nicht vermittelbaren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.