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§ 22 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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§ 22



(1) Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 hat der Leistungsempfänger eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im Wirtschaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen Entgelten und Tarifen bemißt.

(2) Im Fall einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 hat der Leistungsempfänger für Leistungen, die auf Grund des Vertrags erbracht werden, eine nach Absatz 1 zu bemessende Entschädigung zu zahlen, sofern nicht ein Entgelt vereinbart ist.



 

Zitierungen von § 22 Bundesleistungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BLG
... persönlichen Rechtes die Sache besitzen. (3) Die Entschädigung nach § 22 kann der Leistungspflichtige verlangen. (4) Dinglich an der Sache Berechtigte, die ...
§ 32 BLG
... Eine Entschädigung nach den §§ 20 bis 22 und 24 sowie eine Ersatzleistung nach den §§ 26 und 27 wird nicht gezahlt, soweit einem ...
§ 76 BLG
... In den Fällen des § 73 gelten für die Entschädigung die §§ 20 bis 22 entsprechend. (2) Die Entschädigung ist an den Leistungspflichtigen zu zahlen, es ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG)
G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1865; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 9 VerkLG Entschädigung (vom 13.08.2013)
... diesem Gesetz sind von dem Leistungsempfänger in entsprechender Anwendung der §§ 20 bis 33 mit Ausnahme des § 21 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes zu entschädigen. Im Fall ...

Verkehrssicherstellungsgesetz
neugefasst durch B. v. 08.10.1968 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 23 VerkSiG Entschädigungen
... nach den §§ 10 bis 12 sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 20 bis 32 des Bundesleistungsgesetzes abzugelten. § 25 des Bundesleistungsgesetzes gilt mit der ...