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§ 42 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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§ 42



Bietet der Leistungspflichtige dem Leistungsempfänger zu angemessenen Bedingungen den Abschluß eines Rechtsgeschäfts an, auf Grund dessen die angeforderte Leistung fortan zu erbringen ist, und erscheint die Erfüllung des Rechtsgeschäfts hinreichend gesichert, so ist der Leistungsbescheid aufzuheben, wenn der Leistungsempfänger den Abschluß des Rechtsgeschäfts ohne berechtigten Grund ablehnt.

 
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