(1) Sachen und Leistungen, für die ein Bereitstellungsbescheid (§
36 Abs. 3) ergangen ist, können nach §
2 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 9 für Manöver oder andere Übungen in Anspruch genommen werden, wenn der Zweck der Übung es erfordert. Dabei sind die militärischen und zivilen Belange gerecht abzuwägen.
(2) §
71 Abs. 4 gilt entsprechend; §
3 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung.