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§ 92 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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§ 92



(1) Bei Sachen, die nach Artikel 48 Abs. 1 des Truppenvertrags oder nach Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen waren, bemißt sich mit Wirkung vom 5. Mai 1955 12 Uhr die Entschädigung und Ersatzleistung nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Sofern dem Entschädigungsberechtigten bisher eine höhere laufende Entschädigung gezahlt worden ist, als nach § 20 zu zahlen wäre, ist die Entschädigung weiterhin in dieser Höhe zu gewähren.

(2) Die Manöverschäden, die nach dem 5. Mai 1955 12 Uhr verursacht worden sind, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgegolten.

(3) Die in § 29 Abs. 2 genannte Frist läuft in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht vor dem 1. Januar 1957, sofern bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine angemessene Abschlagszahlung geleistet ist.



 

Zitierungen von § 92 Bundesleistungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92 BLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 93 BLG
... in Anspruch genommen oder in dieser Weise behandelt worden sind, finden §§ 89 bis 92 keine ...