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Änderung § 68 Bundesleistungsgesetz vom 01.03.2010

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§ 68 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 68 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
(Textabschnitt unverändert)

§ 68


(1) Die Truppen dürfen Grundstücke überqueren, vorübergehend besetzen oder zeitweilig sperren.

(2) Ohne eine besondere Einwilligung des Berechtigten dürfen die Truppen die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Rechte nicht ausüben auf

1. bebauten Grundstücken;

2. Grundstücken, die wegen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder als Wasserschutzgebiet durch die zuständigen Behörden als besonders schutzbedürftig erklärt worden sind;

(Text alte Fassung)

3. Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsbestandteilen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sowie Tierschutzgebieten;

(Text neue Fassung)

3. Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsbestandteilen sowie Tierschutzgebieten;

4. Stätten von religiöser, kultureller oder geschichtlicher Bedeutung;

5. Friedhöfen;

6. Anlagen, welche bestimmt sind, die Sicherheit des Straßen-, Eisenbahn-, Wasserstraßen-, See- oder Luftverkehrs zu gewährleisten, und Verkehrsflughäfen;

7. Anlagen, welche bestimmt sind, die Nachrichtenübermittlung zu gewährleisten;

8. Anlagen zur Ent- oder Bewässerung sowie zur Abwässerbeseitigung;

9. Anlagen zum Schutz gegen Naturgewalten;

10. Anlagen zur Versorgung mit Wasser oder Energie.

Unter den in Artikel 45 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut als Naturschutzpark bezeichneten Gebieten sind Nationalparke zu verstehen.

(3) Grundstücke dürfen in geringerer als der sonst zulässigen Höhe überflogen werden, soweit die Bedingungen für die Durchführung der Manöver dies ausdrücklich gestatten.