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§ 19 - Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (WOMitbestEG k.a.Abk.)

Artikel 4 V. v. 10.10.2005 BGBl. I S. 2927, 2932; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 19 Öffentliche Stimmauszählung



(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und stellt fest, wie viele Stimmen für und wie viele Stimmen gegen den Antrag abgegeben worden sind.

(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Befindet sich ein Wahlumschlag mit mehreren gekennzeichneten Stimmzetteln in der Wahlurne, werden die Stimmzettel einfach gezählt, wenn sie vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie ungültig.





 

Frühere Fassungen von § 19 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.09.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
vom 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 WOMitbestEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WOMitbestEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 84 WOMitbestEG Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten (vom 02.09.2015)
... Für die Abstimmung sind die §§ 14 bis 21 anzuwenden. (2) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das ...
§ 87 WOMitbestEG Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten (vom 02.09.2015)
... und die Aufbewahrung der Akten sind § 14 Abs. 1 und 3, die §§ 15, 19 , 21 und 70 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 71, 77 und ...
§ 91 WOMitbestEG Abstimmung über die Art der Wahl (vom 02.09.2015)
... dem Abstimmungsausschreiben nach § 13 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 11 bis 22 sind auf Seebetriebe nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443
Artikel 1 MitbestRÄndV Änderung der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
... bisherige Nummer 3 wird Nummer 5. 3. § 16 wird aufgehoben. 4. § 19 Absatz 4 wird aufgehoben. 5. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 2" ersetzt. 37. In § 87 werden die Wörter „§§ 15, 16, 19 , 21 und 70 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5" durch die Wörter ... Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5" durch die Wörter „§§ 15, 19 , 21 und 70 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5" ersetzt. 38. In ...