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§ 103
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§ 103 - Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (WOMitbestEG
k.a.Abk.
)
Artikel 4 V. v. 10.10.2005
BGBl. I S. 2927
, 2932; zuletzt geändert durch
Artikel 16
G. v. 07.08.2021
BGBl. I S. 3311
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3
Betriebsverfassung und Mitbestimmung
2 weitere Fassungen
|
wird in 2 Vorschriften zitiert
Teil 3 Besondere Vorschriften für die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern von Seebetrieben
Kapitel 3 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Abschnitt 3 Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§ 102
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§ 104
§ 103 Abberufungsausschreiben für Seebetriebe
Spätestens zehn Wochen vor der Delegiertenversammlung erlässt der Hauptwahlvorstand ein Abberufungsausschreiben für Seebetriebe. §
83
Abs. 2 Satz 1, §
96
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 6 und 9 bis 11 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.
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