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§ 104 - Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (WOMitbestEG k.a.Abk.)

Artikel 4 V. v. 10.10.2005 BGBl. I S. 2927, 2932; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 104 Abstimmung, Mitteilung des Abstimmungsergebnisses


§ 104 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 94 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. § 14 Abs. 2 und die §§ 17, 18 und 87 sind auf die Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

1.
An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs.

2.
Die Stimmzettel dieser Abstimmenden werden in eine gesonderte Wahlurne gelegt.

3.
Die Stimmen dieser Abstimmenden werden gesondert ausgezählt.

4.
Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt.

5.
Für die Abstimmungsniederschrift ist § 98 Satz 2 Nr. 1 und 2, 4, 5 und 7 entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 104 Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 WOMitbestEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WOMitbestEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 16 FüPoG II Änderung der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
...  „Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften". 2. Nach § 104 wird folgender Teil 4 eingefügt: „Teil 4 Unternehmen mit ...