§ 59 Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen bei Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, Bundesbehörden obliegt.
interne Verweise§ 52 BImSchG Überwachung (vom 02.05.2013) ... Rücksicht zu nehmen; für entstandene Schäden hat das Land, im Falle des § 59 Abs. 1 der Bund, Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare Folgen der ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung (14. BImSchV)V. v. 09.04.1986 BGBl. I S. 380
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)V. v. 26.01.2010 BGBl. I S. 38; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4676
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