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Änderung § 37c BImSchG vom 21.07.2009

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§ 37c BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2009 geltenden Fassung
§ 37c BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1804

(Textabschnitt unverändert)

§ 37c Mitteilungs- und Abgabepflichten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jeweils bis zum 15. April eines Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Menge Otto- und Dieselkraftstoffs sowie die in Verkehr gebrachte Menge Biokraftstoffs, letztere bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe, mitzuteilen. In der Mitteilung sind darüber hinaus Firma des Verpflichteten, Ort der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Niederlassung oder Sitz, die jeweils zugehörige Anschrift sowie Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben. Soweit die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 4 Satz 2 vertraglich auf Dritte übertragen wurde, hat der Verpflichtete zusätzlich die Angaben nach § 37a Abs. 4 Satz 3 zu machen und eine Kopie des Vertrages mit dem Dritten vorzulegen. Der Dritte hat in diesem Fall die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung in Verkehr gebrachte Menge von Biokraftstoff, bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe, anzugeben. Die zuständige Stelle erteilt jedem Verpflichteten eine Registriernummer und führt ein elektronisches Register, das für alle Verpflichteten die nach den Sätzen 1 bis 4 erforderlichen Angaben enthält.

(2) Soweit ein Verpflichteter einer Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 nicht nachkommt, setzt die zuständige Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge Biokraftstoffs eine Abgabe fest. In den Fällen des § 37a Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, auch in Verbindung mit § 37a Abs. 3 Satz 4, beträgt die Höhe der Abgabe 19 Euro pro Gigajoule. In den Fällen des § 37a Abs. 3 Satz 2 beträgt die Höhe der Abgabe 43 Euro pro Gigajoule. In den Fällen des § 37a Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37a Abs. 3 Satz 4, wird die Abgabe nicht für die Fehlmengen Biokraftstoffs festgesetzt, für die bereits nach Satz 2 oder Satz 3 eine Abgabe festzusetzen ist. Soweit im Falle des § 37a Abs. 4 Satz 2 der Dritte seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, setzt die zuständige Stelle die Abgabe gegen den Verpflichteten fest.

(3) Soweit der Verpflichtete der zuständigen Stelle die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, schätzt die zuständige Stelle die vom Verpflichteten im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Mengen Otto- oder Dieselkraftstoffs und Biokraftstoffs. Die Schätzung ist unwiderlegliche Basis für die Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3. Die Schätzung unterbleibt, soweit der Verpflichtete im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 die Mitteilung nachholt. Soweit ein Dritter die nach Absatz 1 Satz 4 erforderlichen Angaben nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, geht die zuständige Stelle davon aus, dass der Dritte die von ihm eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt hat. Satz 4 gilt nicht, soweit der Dritte im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid gegen den Verpflichteten nach Absatz 2 Satz 5 diese Mitteilung nachholt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jeweils bis zum 15. April eines Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Menge Otto- und Dieselkraftstoffs sowie die in Verkehr gebrachte Menge Biokraftstoffs, letztere bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe, mitzuteilen. 2 In der Mitteilung sind darüber hinaus Firma des Verpflichteten, Ort der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Niederlassung oder Sitz, die jeweils zugehörige Anschrift sowie Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben. 3 Soweit die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 4 Satz 2 vertraglich auf Dritte übertragen wurde, hat der Verpflichtete zusätzlich die Angaben nach § 37a Abs. 4 Satz 3 zu machen und eine Kopie des Vertrages mit dem Dritten vorzulegen. 4 Der Dritte hat in diesem Fall die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung in Verkehr gebrachte Menge von Biokraftstoff, bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe, anzugeben. 5 Die zuständige Stelle erteilt jedem Verpflichteten eine Registriernummer und führt ein elektronisches Register, das für alle Verpflichteten die nach den Sätzen 1 bis 4 erforderlichen Angaben enthält.

(2) 1 Soweit ein Verpflichteter einer Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a nicht nachkommt, setzt die zuständige Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge Biokraftstoffs eine Abgabe fest. 2 In den Fällen des § 37a Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, auch in Verbindung mit § 37a Abs. 3 Satz 4, beträgt die Höhe der Abgabe 19 Euro pro Gigajoule. 3 In den Fällen des § 37a Abs. 3 Satz 2 beträgt die Höhe der Abgabe 43 Euro pro Gigajoule. 4 In den Fällen des § 37a Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37a Abs. 3 Satz 4, wird die Abgabe nicht für die Fehlmengen Biokraftstoffs festgesetzt, für die bereits nach Satz 2 oder Satz 3 eine Abgabe festzusetzen ist. 5 In den Fällen des § 37a Abs. 3a wird die Abgabe nach Satz 2 berechnet unter der Annahme, dass die Treibhausgasminderung der Fehlmenge pro Energieeinheit so hoch gewesen wäre wie die durchschnittliche Treibhausgasminderung pro Energieeinheit aller Biokraftstoffe, die im Vorvorjahr in Deutschland zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und ab dem Jahr 2016 zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3a in den Verkehr gebracht wurden. 6 Soweit im Falle des § 37a Abs. 4 Satz 2 der Dritte seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, setzt die zuständige Stelle die Abgabe gegen den Verpflichteten fest.

(3) 1 Soweit der Verpflichtete der zuständigen Stelle die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, schätzt die zuständige Stelle die vom Verpflichteten im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Mengen Otto- oder Dieselkraftstoffs und Biokraftstoffs sowie ab dem Jahr 2015 auch die Treibhausgasminderung. 2 Die Schätzung ist unwiderlegliche Basis für die Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a. 3 Die Schätzung unterbleibt, soweit der Verpflichtete im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, 3 oder Satz 5 die Mitteilung nachholt. 4 Soweit ein Dritter die nach Absatz 1 Satz 4 erforderlichen Angaben nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, geht die zuständige Stelle davon aus, dass der Dritte die von ihm eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt hat. 5 Satz 4 gilt nicht, soweit der Dritte im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid gegen den Verpflichteten nach Absatz 2 Satz 6 diese Mitteilung nachholt.

(4) In den Fällen des § 37a Abs. 2 Satz 2 hat der Steuerlagerinhaber seinem zuständigen Hauptzollamt mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die für jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte Menge Otto- und Dieselkraftstoff zuzüglich des Biokraftstoffanteils zu melden.

vorherige Änderung

(5) Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für die Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. Die Mitteilungen nach Absatz 1 und Absatz 4 gelten als Steueranmeldungen im Sinne der Abgabenordnung. In den Fällen des Absatzes 2 ist der Verpflichtete vor der Festsetzung der Abgabe anzuhören.



(5) 1 Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für die Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. 2 Die Mitteilungen nach Absatz 1 und Absatz 4 gelten als Steueranmeldungen im Sinne der Abgabenordnung. 3 In den Fällen des Absatzes 2 ist der Verpflichtete vor der Festsetzung der Abgabe anzuhören.