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Änderung § 37d BImSchG vom 21.07.2009

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§ 37d BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2009 geltenden Fassung
§ 37d BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1804

(Textabschnitt unverändert)

§ 37d Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen


(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird eine zuständige Stelle mit den Aufgaben errichtet, die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a zu überwachen und die in § 37c geregelten Aufgaben zu erfüllen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die zuständige Stelle zu bestimmen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 6 Erzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen oder in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 6 festzulegen, dass bestimmte Erzeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe gelten oder die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen im Sinne von § 37b Satz 8 auf die Erfüllung dort genannter Verpflichtungen abweichend von dieser Vorschrift zu regeln,

2. zu bestimmen, dass der mengenmäßige Anteil eines bestimmten Biokraftstoffs nach Nummer 1 oder § 37b Satz 1 bis 7 am Gesamtkraftstoffabsatz im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 nach Maßgabe einer Multiplikation der tatsächlich in Verkehr gebrachten Menge des jeweiligen Biokraftstoffs mit einem bestimmten Rechenfaktor zu berechnen ist, der unter Berücksichtigung der Treibhausgasbilanz des jeweiligen Biokraftstoffs festzulegen ist,

3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 angerechnet werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder bestimmte Anforderungen zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden oder wenn Biokraftstoffe ein bestimmtes CO2-Verminderungspotenzial aufweisen,

(Text neue Fassung)

1. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung

a)
auch in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 7 Erzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen und

b)
in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 7 festzulegen, dass bestimmte Erzeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe gelten, und

c)
die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen im Sinne von § 37b Satz 9 auf die Erfüllung dort genannter Verpflichtungen abweichend von dieser Vorschrift zu regeln, soweit landwirtschaftliche Rohstoffe, die bei der Herstellung von biogenen Ölen verwendet werden sollen, nachhaltig erzeugt worden sind, und

d) die Anrechenbarkeit von Biomethan im Sinne von § 37b Satz 7 auf die Erfüllung dort genannter Verpflichtungen zu konkretisieren,

2. zu bestimmen, dass der mengenmäßige Anteil eines bestimmten Biokraftstoffs nach Nummer 1 oder § 37b Satz 1 bis 8 am Gesamtkraftstoffabsatz im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 nach Maßgabe einer Multiplikation der tatsächlich in Verkehr gebrachten Menge des jeweiligen Biokraftstoffs mit einem bestimmten Rechenfaktor zu berechnen ist, der unter Berücksichtigung der Treibhausgasbilanz des jeweiligen Biokraftstoffs festzulegen ist,

3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a angerechnet werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist,

4. die Anforderungen im Sinne der Nummer 3 festzulegen,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Höhe der Abgabe nach § 37c Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 zu ändern, um im Falle von Änderungen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine vergleichbare wirtschaftliche Belastung aller Verpflichteten sicherzustellen.



5. die Höhe der Abgabe nach § 37c Abs. 2 Satz 2, 3 oder Satz 5 zu ändern, um im Falle von Änderungen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine vergleichbare wirtschaftliche Belastung aller Verpflichteten sicherzustellen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Durchführung der §§ 37a bis 37c sowie der auf Absatz 2 beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und darin insbesondere

1. das Verfahren zur Sicherung und Überwachung der Erfüllung der Quotenverpflichtung in den Fällen des § 37a Abs. 4 Satz 2 und 3 und hinsichtlich der für die Ermittlung der Mindestanteile an Biokraftstoff benötigten Daten näher zu regeln,

vorherige Änderung

2. die erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Biokraftstoffe sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher zu regeln.



2. die erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Biokraftstoffe sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher zu regeln,

3. zu bestimmen, dass das Entstehen von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a an das Inverkehrbringen einer bestimmten Mindestmenge an Kraftstoff geknüpft wird.