Änderung § 66 BImSchG vom 01.03.2010

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§ 66 BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 66 BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Fortgeltung von Vorschriften


(1) (weggefallen)

(2) Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom 1. September 1970) maßgebend.



 



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